21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss16.11.2007

Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis wegen Drogenfunden ist rechtmäßigGastwirt ist unzuverlässig

Eine Gast­stätten­erlaubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit kann auch dann entzogen, wenn die betriebene Gaststätte Treffpunkt von Drogen­kon­su­menten und Drogenhändlern ist, und der Gastwirt hiergegen keine ausreichenden Maßnahmen ergreift. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Der Antragsteller betrieb in der Innenstadt von Hannover eine Diskothek. Bei einer Razzia im November 2007 wurden bei 25 Gästen Drogen in der Kleidung oder am Körper gefunden. Darüber hinaus fanden sich auf dem Fußboden oder schnell erreichbaren Versteck­mög­lich­keiten erhebliche Mengen an Drogen. Daraufhin widerrief die Landes­hauptstadt dem Betreiber die Gaststät­te­n­er­laubnis wegen Unzuverlässigkeit, ordnete die sofortige Vollziehung an und versiegelte die Diskothek. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Antragstellers.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststät­te­n­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnte den Eilantrag ab. Der Widerruf der Gaststät­te­n­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit sei rechtmäßig. Ein Gastwirt sei unzuverlässig, wenn er seine Aufsichts­pflicht vernachlässige, die auch darin bestehe, der von ihm betriebenen Gaststätte die Attraktivität als Treffpunkt für Drogen­kon­su­menten und Drogenhändler zu nehmen. Dem Antragsteller sei die Drogen­pro­blematik in seiner Diskothek bekannt gewesen. Aufgrund zahlreicher Drogen­straftaten in und um die Diskothek sei mit ihm im August 2007 von der Polizei eine sogenannte Gefähr­dungs­an­sprache mit Belehrung geführt worden. Im Anschluss daran sei es noch zu weiteren Telefonaten mit der Polizei gekommen. Gleichwohl habe der Antragsteller - wie das Ergebnis der Razzia am 04.11.2007 belege - keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Drogenhandel und -konsum in seiner Diskothek ergriffen. Dass die ebenfalls gegen den Antragsteller und seine Angestellten eingeleiteten Strafverfahren zwischen­zeitlich eingestellt worden seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Feststellung der Unzuver­läs­sigkeit setze nicht die Begehung von Straftaten voraus. Abgesehen davon spreche nach den Ermittlungen der Staats­an­walt­schaft viel für ein Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln durch einzelne Personen des Personals. Es sei nur nicht möglich gewesen, konkrete Taten nachzuweisen bzw. zuzuordnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 16.11.2007

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