Dokument-Nr. 5167
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss16.11.2007
Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Drogenfunden ist rechtmäßigGastwirt ist unzuverlässig
Eine Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit kann auch dann entzogen, wenn die betriebene Gaststätte Treffpunkt von Drogenkonsumenten und Drogenhändlern ist, und der Gastwirt hiergegen keine ausreichenden Maßnahmen ergreift. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Der Antragsteller betrieb in der Innenstadt von Hannover eine Diskothek. Bei einer Razzia im November 2007 wurden bei 25 Gästen Drogen in der Kleidung oder am Körper gefunden. Darüber hinaus fanden sich auf dem Fußboden oder schnell erreichbaren Versteckmöglichkeiten erhebliche Mengen an Drogen. Daraufhin widerrief die Landeshauptstadt dem Betreiber die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, ordnete die sofortige Vollziehung an und versiegelte die Diskothek. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Antragstellers.
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag ab. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit sei rechtmäßig. Ein Gastwirt sei unzuverlässig, wenn er seine Aufsichtspflicht vernachlässige, die auch darin bestehe, der von ihm betriebenen Gaststätte die Attraktivität als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler zu nehmen. Dem Antragsteller sei die Drogenproblematik in seiner Diskothek bekannt gewesen. Aufgrund zahlreicher Drogenstraftaten in und um die Diskothek sei mit ihm im August 2007 von der Polizei eine sogenannte Gefährdungsansprache mit Belehrung geführt worden. Im Anschluss daran sei es noch zu weiteren Telefonaten mit der Polizei gekommen. Gleichwohl habe der Antragsteller - wie das Ergebnis der Razzia am 04.11.2007 belege - keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Drogenhandel und -konsum in seiner Diskothek ergriffen. Dass die ebenfalls gegen den Antragsteller und seine Angestellten eingeleiteten Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setze nicht die Begehung von Straftaten voraus. Abgesehen davon spreche nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft viel für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch einzelne Personen des Personals. Es sei nur nicht möglich gewesen, konkrete Taten nachzuweisen bzw. zuzuordnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 16.11.2007
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