Dokument-Nr. 32127
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss18.07.2022
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Auffindens von erheblichen Mengen Drogen und einer Waffe in GewerberäumenVorwurf der Beteiligung an Straftaten oder der fehlenden Verhinderung der Straftaten
Werden in den Gewerberäumen eine erhebliche Menge von Drogen und eine Waffe aufgefunden, so spricht dies für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der Gewerbetreibende hat sich entweder selbst an Strafteten beteiligt oder die Begehung der Straftaten nicht verhindert. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 wurde einer Frau mit sofortiger Wirkung die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit untersagt. Hintergrund dessen war, dass in dem von ihr betriebenen Späti im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung ca. 15 kg Heroin, 1,1 kg Kokain, 5,8 kg Haschisch und eine Schusswaffe aufgefunden wurde. Gegen die Untersagung erhob die Gewerbetreibende Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Sie gab an, von den Drogen und der Waffe nichts gewusst zu haben. Ihr krimineller Bruder habe die Gegenstände ohne ihr Wissen in den Räumen gelagert.
Kein Eilrechtsschutz wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Seiner Auffassung nach sei die Gewerbeuntersagung voraussichtlich rechtmäßig, da die Gewerbetreibende als unzuverlässig einzustufen sei.
Vorwurf der Beteiligung an Straftaten oder der fehlenden Verhinderung der Straftaten
Das Auffinden der Drogen und der Waffe lasse entweder nur den Rückschluss zu, so das Verwaltungsgericht, dass auch die Gewerbetreibende selbst in die von den Räumen aus getätigten bzw. finanziell dort abgewickelten Drogengeschäfte ihres in dieser Weise aktiven Bruder verwickelt sei und wissentlich daran mitgewirkt habe. Oder sie müsse sich vorwerfen lassen, als Verantwortliche für das Gewerbe ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gröblich missachtet und damit Grundpflichten einer zuverlässigen Gewerbetreibenden außer Acht gelassen zu haben. Wem verborgen bleibt, dass Dritte in einem von ihm zu verantwortenden Gewerbe eine Waffe und Drogen verstecken und damit offensichtlich organisierter Kriminalität Vorschub leisten, sei ungeeignet, sein Gewerbe zuverlässig auszuüben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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