18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.06.2008

Widerruf einer Gaststät­te­n­er­laubnis bei Steuer­rück­ständen zulässigGewerbe muss im Einklang mit Recht und Gesetz ausgeübt werden

Erhebliche Steuer­rück­stände können im Einzelfall den Widerruf einer Gaststät­te­n­er­laubnis rechtfertigen. Dies entschied kürzlich das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Dem Kläger war im Jahre 1998 die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte erteilt worden. Nachdem das Finanzamt erhebliche Steuer­rück­stände gemeldet hatte und Tilgungs­ver­ein­ba­rungen mehrfach nicht eingehalten worden waren, widerrief die zuständige Behörde diese Erlaubnis. Nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob der Kläger Klage.

Richter: Gewer­be­trei­bender ist unzuverlässig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Sofern ein Gewer­be­trei­bender unzuverlässig sei, so die Richter, müsse eine bereits erteilte Gaststät­te­n­er­laubnis widerrufen werden. Zuverlässig sei aber nur derjenige, der sein Gewerbe im Einklang mit Recht und Gesetz ausübe, wozu auch die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs­pflichten gehöre. Vorliegend seien ganz erhebliche Steuerschulden aufgelaufen. Besonders nachteilig wirke sich aus, dass der Kläger in hohem Maße mit der Begleichung der Umsatzsteuer in Verzug gekommen sei. Die Umsatzsteuer sei eine indirekte Steuer, die zwar aus praktischen Erwägungen beim Unternehmer erhoben, über den Preis aber an den Kunden weitergeben würde. Indem ein Gewer­be­trei­bender die Umsatzsteuer nicht abführe, schädige er daher die Allgemeinheit und versuche zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen. Von einem Gewer­be­trei­benden, der in dieser Art nur seinen eigenen Interessen nachgehe, könne für die Zukunft nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß führen werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des VG Koblenz vom 03.07.2008

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