21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss15.05.2008

Baden-Württemberg: Entziehung der Gaststät­te­n­er­laubnis wegen Verstößen gegen den Nicht­rau­cher­schutz rechtensTrotz laufender Verfas­sungs­be­schwerde gilt das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz

Das Rauchverbot in Gaststätten ist nach dem Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz geltendes Recht und damit einzuhalten, auch wenn es beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Überprüfung gestellt sein sollte. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und den Eilantrag des Betreibers einer Gaststätte gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Gaststät­te­n­er­laubnis u.a. wegen Verstößen gegen Vorschriften des Nicht­rau­cher­schutzes abgelehnt.

Der Betreiber der Gaststätte erhielt am 29.03.2005 die Gaststät­te­n­er­laubnis. Schon im Jahr 2005 kam es zu Beschwerden wegen Lärmbe­läs­ti­gungen aufgrund des Betriebes der Gaststätte, erneut war dies im August 2006 der Fall. Nachdem sich die Vorfälle ab Ende Januar 2008 häuften, widerrief das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 28.04.2008 seine Gaststät­te­n­er­laubnis und untersagte ihm die Betriebsführung. Sein hiergegen am 09.05.2008 beim Verwal­tungs­gericht gestellter Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos.

Landratsamt entzog die Gaststät­te­n­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit - Gastwirt verstieß u.a. gegen das Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz

Die erteilte Gaststät­te­n­er­laubnis sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststät­ten­ge­setzes zu widerrufen, weil der Betreiber unzuverlässig sei. Seit Ende Januar 2008 seien von der Polizei zahlreiche Verstöße gegen den Nicht­rau­cher­schutz, die Sperrzeit und Nacht­ru­he­stö­rungen durch laute Musik festgestellt worden. Entgegen dem Vorbringen des Gaststät­ten­be­treibers sei das Rauchverbot in Gaststätten nach dem Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz geltendes Recht und damit einzuhalten, auch wenn es beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Überprüfung gestellt sein sollte.

Unbedeutend ist, dass der Gastwirt die Verstöße nicht selbst beging

Es komme auch nicht darauf an, dass der Gaststät­ten­be­treiber die Verstöße nicht in eigener Person begangen habe, weil er die Betriebsführung vielmehr faktisch einem anderen, den er als „Eventmanager“ bezeichne, überlassen habe. Trotz der zahlreichen polizeilichen Kontrollen habe er geduldet, dass sein „Eventmanager“ keineswegs gewillt sei, die für den Gaststät­ten­betrieb geltenden Vorschriften des Nicht­rau­cher­schutzes, der Sperrzeit und der Pflicht zur Unterlassung von Ruhestörungen einzuhalten.

Auch die Betriebsuntersagung sei rechtens. Denn der faktische Betrieb einer Gaststätte durch eine gaststät­ten­rechtlich nicht auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte (andere) Person müsse verhindert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 20.05.2008

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