21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.01.2018

Widerruf der Waffen­be­sitzkarte und Einziehung des Jagdscheins auch bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum gerechtfertigtVorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition nicht sichergestellt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten - auch bei ärztlicher Verordnung - nicht sichergestellt werden kann und der Widerruf der Waffen­be­sitzkarte und die Einziehung des Jagdscheins eines Waffenbesitzers und Jägers gerechtfertigt ist.

In dem zugrunde liegenden Eilverfahren wandte sich ein Waffenbesitzer und Jäger gegen den vom Landratsamt Miesbach verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Einziehung seines Jagdscheins aufgrund medizinisch indizierten Dauerkonsums von Cannabis.

Leistungs- und Verhal­ten­s­ein­schrän­kungen können auch bei ärztlich überwachten Dauereinnahme nicht ausgeschlossen werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Beschwerde des Antragstellers gegen einen entsprechenden Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts München zurück. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs muss ein Waffenbesitzer nach den Bestimmungen des Waffengesetzes die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition - jederzeit und in jeder Hinsicht - vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies - auch bei ärztlicher Verordnung, wie im Fall des Antragstellers - nicht sichergestellt. Seine Entscheidung stützt der Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen auf ein im Verfahren vorgelegtes fachpsy­cho­lo­gisches Gutachten, wonach bei regelmäßigem Konsum von Cannabis eine stets verlässliche Verhal­tens­kon­trolle beim Umgang mit Waffen und Munition unter strengen Sicher­heit­s­a­spekten nicht gewährleistet sei. Dies gilt nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs auch für eine bestim­mungs­gemäße Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen, da keine ausreichenden Hinweise gegeben seien, dass sich die Wirkungsweise eines medizinisch indizierten Cannabiskonsums signifikant von derjenigen einer sonstigen (missbräuch­lichen) Einnahme von Cannabis unterscheide und damit Leistungs- und Verhal­ten­s­ein­schrän­kungen bei einer ärztlich überwachten Dauereinnahme hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere fehle es bislang an klinischen Studien in ausreichend großer Stich­pro­bengröße bei Canna­bis­kon­su­menten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogen­vor­ge­schichte, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen.

Sicher­heits­rechtliche Interessen im Waffenrecht wiegen stärker als im Fahrer­laub­nisrecht

Ergänzend führt der Verwal­tungs­ge­richtshof in seiner Entscheidung aus, dass Feststellungen zur Frage der Fahreignung nicht unbesehen auf die waffen- und jagdrechtliche Eignung übertragbar seien, da beim Waffengesetz die sicher­heits­recht­lichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrer­laub­nisrecht im Vordergrund stünden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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