18.01.2025
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.04.2017

Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Canna­bi­seinflussLandratsamt muss vor Führer­schei­n­entzug zunächst über mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entscheiden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat unter Abänderung einer erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München einen Fahrer­laub­nis­entzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem 1994 geborenen Kläger nach einer einmaligen Autofahrt unter Canna­bi­seinfluss für einen Monat der Führerschein entzogen und die Ordnungswidrigkeit zusätzlich mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet.

Landratsamt zweifelt an ausreichender Trennung von Drogenkonsum und Führen eines Fahrzeugs

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründete das Landratsamt damit, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumierte, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklä­rungs­maß­nahmen erfolgten nicht.

Landratsamt hätte zunächst medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen müssen

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entste­hungs­ge­schichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrer­laub­nis­behörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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