18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.08.2013

Überg­angs­re­ge­lungen für Spielhallen im Glückss­pielrecht verfas­sungsgemäßGeset­ze­s­än­derung dient zur Regulierung der Glückss­pie­l­an­gebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels

Die Betreiberin einer Spielhalle darf nicht auf Grundlage ihrer gewerblichen Spielhallen­konzession bis zum 30. Juni 2017 ohne glücksspiel­rechtliche Erlaubnis die Spielhalle weiter betreiben. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Glückss­pielrecht ist zum Betrieb einer Spielhalle neben einer gewer­be­recht­lichen Erlaubnis nun auch eine glückss­piel­rechtliche Erlaubnis erforderlich. Überg­angs­re­ge­lungen sehen vor, dass bestehende Spielhallen je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der gewer­be­recht­lichen Erlaubnis (Stichtag: 28. Oktober 2011) bis zum Ablauf von fünf Jahren oder bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Neuregelung von der glückss­piel­recht­lichen Erlaub­nis­pflicht freigestellt werden. Die Antragstellerin ist im Besitz einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten gewer­be­recht­lichen Erlaubnis. Sie hält die einjährige Übergangsfrist für nicht verfassungsgemäß. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwal­tungs­gericht ab.

Zulässige unechte Rückwirkung geeignet und erforderlich

Nach Auffassung des BayVGH hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Feststellung glaubhaft gemacht, dass die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus ohne glückss­piel­rechtliche Erlaubnis weiterbetrieben werden darf. Ein solches Recht ergebe sich nicht aufgrund einer Verletzung des Verbots rückwirkender belastender Gesetze. Hier liege ein Fall einer zulässigen unechten Rückwirkung vor. Die Grenzen der Zulässigkeit seien nicht überschritten, weil die unechte Rückwirkung nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich sei, um die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu erreichen. Mit der Geset­ze­s­än­derung werde weiterhin das Ziel verfolgt, die Glückss­pie­l­an­gebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren. Die Kernziele sollten jedoch neu akzentuiert und eine Glückss­piel­re­gu­lierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glückss­piel­formen vorgenommen werden.

Gesetzgeber hat Grenzen seines Gestal­tungs­spielraums nicht überschritten

Mit den vorgesehenen Überg­angs­fristen habe der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestands­schut­z­in­teresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den mit der Neuregelung verfolgten Allge­mein­wohl­in­teressen Rechnung getragen. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestal­tungs­spielraums weder mit der Einräumung eines fünfjährigen noch eines einjährigen Bestands­schutzes in unzumutbarer Weise überschritten. Für die Differenzierung zwischen der fünf- und der einjährigen Übergangsfrist auf den Ertei­lungs­zeitpunkt der gewer­be­recht­lichen Erlaubnis und den Stichtag abzustellen, sei sachgerecht und genüge (noch) den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen. Die Eigentums- und Berufsfreiheit würden nicht verletzt. Die unter­schied­lichen Überg­angs­re­ge­lungen verletzten auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn der Gesetzgeber habe mit der an den Ertei­lungs­zeitpunkt der gewer­be­recht­lichen Erlaubnis und den Stichtag anknüpfenden Ungleich­be­handlung eine sachlich vertretbare (und nicht unver­hält­nis­mäßige) Differenzierung vorgenommen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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