18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil22.10.2012

Kein Spielbetrieb in Spielhallen an stillen TagenVerbot zum Betrieb von Spielhallen mit verfas­sungs­rechtlich gewährleisteter Berufsfreiheit vereinbar

Das Verbot zum Betrieb in Spielhallen an den so genannten stillen Tagen – Aschermittwoch, Gründonnerstag und Karsamstag – ist rechtmäßig. Der Betrieb einer Spielhalle entspricht nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage, denen nach dem Bekennt­nis­inhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen eine besondere Bedeutung zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs zu.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die als GmbH verfasste Betreiberin zweier Spielhallen in München von der Landes­hauptstadt – wie im Vorjahr 2008 – eine Befreiung von dem in § 3 Abs. 2 des bayerischen Feier­tags­ge­setzes (FTG) geregelten Verbot öffentlicher Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tungen an so genannten stillen Tagen, um auch am Aschermittwoch, am Gründonnerstag und am Karsamstag 2009 den Spielbetrieb aufrecht erhalten zu dürfen.

Betrieb einer Spielhalle entspricht nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage

Nachdem ihr dies versagt wurde, erhob sie Klage, die zunächst das Verwal­tungs­gericht München im Februar 2010 abwies. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte diese Entscheidung. Der Betrieb einer Spielhalle entspreche nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage. Dies ergebe sich aus der Bedeutung, die diesen Tagen nach dem Bekennt­nis­inhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen zukomme.

Keine ungerecht­fertigte Bevorzugung: Auch Gaststätten ist Betrieb von aufgestellten Glückss­piel­geräten an Feiertagen untersagt

Zudem entspreche es einem Verfas­sungsgebot, wenn der Gesetzgeber – mit verbleibendem Spielraum in der Auswahl – eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage anerkenne und durch gesetzliche Vorschriften schütze. Von denjenigen, die sich mit dem Bedeu­tungs­gehalt des betroffenen Tages nicht identifizierten, könne das Unterlassen bestimmter Betätigungen aus Gründen der Achtung und des Respekts vor dem religiösen Empfinden anderer erwartet werden. Dies sei auch mit der verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar, zumal stille Tage mit religiöser Wurzel und ihr Schutz in Bayern auf eine umfassende Tradition verweisen könnten. Es liege auch keine ungerecht­fertigte Bevorzugung von Gaststätten vor, weil das feier­tags­rechtliche Verbot auch den Betrieb von dort aufgestellten Glückss­piel­geräten an den so genannten stillen Tagen erfasse. Ähnliches gelte – so der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof – für den Vergleich zum Spiel­ban­ken­betrieb an den betroffenen Tagen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14764

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI