Dokument-Nr. 15333
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- Kein Spielbetrieb in Spielhallen an stillen TagenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil22.10.2012, 22 B 10.2398
- Spielgerätebetreiber muss Nachweis für Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung durch hohe Vergnügungssteuer erbringen könnenVerwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil17.10.2012, 5 K 1409/10 und 5 K 2242/11
Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.02.2013
Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäßSpielhallenbetreiber rügten erfolglos Gesetzgebungszuständigkeit für Erlass der Spielhallenregelungen
Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß. Der Berliner Landesgesetzgeber durfte ein solches Gesetz erlassen, und er hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in drei Verfahren entschieden und die Klagen abgewiesen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger - in unterschiedlichem Umfang - die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes angegriffen. Sie wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.
Neues Recht dient den Erwägungen des Gemeinwohls
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte den Klägern nicht. Das beklagte Land sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen - zwei bzw. fünf Jahre - ausreichend Rechnung getragen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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