15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss16.05.2013

Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze weiter offenOVG muss für die Wirksamkeit der Mauthö­he­ver­ordnung maßgebliche Aspekte erneut näher aufklären

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Lkw-Mautsätze nach der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut (Mauthö­he­ver­ordnung) erneut an das Ober­verwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte für die Wirksamkeit der Mauthö­he­ver­ordnung maßgebliche Aspekte, die eine möglichen Zusammenfassung von zwei- und dreiachsigen Lkws in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz rechtfertigen können, nicht ausreichend geklärt.

Die zugrunde liegenden war vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 4. August 2010 schon einmal an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen worden. Dies war damals zur Klärung der Frage geschehen, ob bei der Festsetzung der Mautsätze für die beiden in der Mauthöheverordnung bestimmten Achsklassen (mautpflichtige Lkw mit bis zu drei Achsen einerseits und ab vier Achsen andererseits) die von der Achszahl abhängigen Wegekosten sachgerecht ermittelt und zugeordnet worden waren.

OVG erklärt Mauthö­he­ver­ordnung für unwirksam

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat daraufhin mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut an den Kläger verurteilt. Tragender Grund hierfür war allerdings nicht die Annahme einer fehlerhaften Verteilung der achszahl­be­zogenen Wegekosten auf die beiden oben genannten Achsklassen. Vielmehr ist das Oberver­wal­tungs­gericht davon ausgegangen, dass die zwei- und dreiachsigen Lkw überhaupt nicht in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz hätten zusammengefasst werden dürfen, weil die Dreiachser in höherem Maße Wegekosten verursachten als die Zweiachser. Schon aus diesem Grund sei die Mauthö­he­ver­ordnung unwirksam.

BRD erhebt Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht erhoben. Sie rechnet, wie in der Presse berichtet wurde, aus Anlass des angegriffenen Urteils mit zahlreichen Rücker­stat­tungs­for­de­rungen anderer Spediteure.

Zusammenfassung von zwei- und dreiachsigen Lkws in einer Achsklasse mit demselben Mautsatz möglicherweise gerechtfertigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nunmehr festgestellt, dass sich dem Vorbringen der Bundesrepublik und ihrer Gutachter vor dem Oberver­wal­tungs­gericht verschiedene Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Zusammenfassung der zwei- und dreiachsigen Lkw in einer Achsklasse trotz unter­schied­licher Kosten­ver­ant­wort­lichkeit durch hinreichend gewichtige Gründe - insbesondere solche der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität - gerechtfertigt sein könnte. Die damit zusam­men­hän­genden tatsächlichen Fragen sind in der Berufungs­instanz nicht ausreichend untersucht worden. Das Oberver­wal­tungs­gericht muss daher diesen - für die Wirksamkeit der Mauthö­he­ver­ordnung maßgeblichen - Aspekt näher aufklären.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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