Dokument-Nr. 23318
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- Verwaltungsgericht Köln, Urteil30.10.2014, 13 K 498/14
- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters KölnOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil16.06.2015, 8 A 2429/14
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil14.11.2014, AN 14 K 13.02149
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil05.08.2015, 5 BV 15.160
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil05.06.2014, 2 K 252.13 und 2 K 54.14
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil20.08.2015, 12 B 22.14 und 12 B 21.14
- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des JobcentersVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil04.09.2014, 4 K 466/14.NW
- Jobcenter muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zugänglich machenVerwaltungsgericht Leipzig, Urteil10.01.2013, 5 K 981/11
Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2016
Kein Anspruch auf Zugang zu dienstlichen Telefonlisten von JobcenternGefährdung der Funktionsfähigkeit einer Behörde und Schutz personenbezogener Daten können Informationsweitergabe entgegenstehen
Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen. Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Kein Anspruch auf Informationszugang bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Datenweitergabe
Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.
Informationszugang bedarf Einwilligung betroffener Mitarbeiter
In den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor muss ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit sind die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.
Dienstliche Telefonnummern sind personenbezogene Daten und damit vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegensteht. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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