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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.06.2015

Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Dienst­te­le­fonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters KölnInformations­freiheits­gesetz begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durch­wahl­nummern aller Mitarbeiter des Jobcenters

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch darauf hat, Zugang zur aktuellen Dienst­te­le­fonliste des Jobcenters Köln zu erhalten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Jobcenter beschäftigt an seinen sieben Standorten im Stadtgebiet rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröf­fent­lichten) Telefonnummer erreichbar ist.

Kläger verlangt Dienst­te­le­fonliste mit Durch­wahl­nummern aller Sachbearbeiter des Jobcenters

Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Dienst­te­le­fonliste mit den Durch­wahl­nummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Mit der dieses Ergebnis bestätigenden Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts liegt nun das erste oberge­richtliche Urteil zu einer bundesweit umstrittenen Rechtsfrage vor.

Ausschließliche Erreichbarkeit über Service-Center soll effektive Organisation der Arbeitsabläufe sicherstellen

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durch­wahl­nummern aller Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funkti­o­ns­fä­higkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Organi­sa­ti­o­ns­ent­scheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungs­be­a­r­beitung und persönlichen Beratungs­ge­spräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse. Der im Bereich der Massen­ver­waltung einer Großstadt tätige Beklagte habe dieses Konzept für erforderlich halten dürfen, um die Funkti­o­ns­fä­higkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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