18.10.2024
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Sozialgericht Mainz Beschluss14.03.2018

Hartz IV: Leistungs­emp­fänger haben keinen Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim JobcenterGeltendes Recht billigt Leistungs­emp­fänger auch bei Gefühl der Befangenheit der Sachbe­a­r­beiterin kein förmliches Ablehnungsrecht zu

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Arbeits­lo­sengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf haben, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung.

Leistungs­emp­fänger kann Sachbearbeiter für Leistungs­an­ge­le­gen­heiten nicht mitbestimmen

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass kein Recht des einzelnen Leistungs­emp­fängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungs­an­ge­le­gen­heiten mitzubestimmen. Bei der Aufga­ben­zu­weisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwal­tungs­interne Entscheidung, die von einem Leistungs­be­rech­tigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbe­a­r­beiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwal­tungs­intern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbe­dürf­tigkeit.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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