21.11.2024
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Dokument-Nr. 18381

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil27.05.2014

Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten verpflichtetGeheim­haltungs­interesse der Angestellten der Agentur für Arbeit überwiegt grundsätzlich das Informations­interesse des Arbeits­su­chenden

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet ist, einem Arbeits­su­chenden eine Liste mit sämtlichen geschäftlichen Telefon­durch­wahlen und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zugänglich zu machen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord, welche für ihn als Arbeits­su­chenden zuständig ist, ihm sämtliche geschäftliche Telefon­durch­wahlen und Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit Berlin Nord zugänglich zu machen und an seine Geschäfts­adresse zuzusenden. Der Kläger berief sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz - IFG), das ihm einen entsprechenden Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung einräume.

Bundesagentur für Arbeit verneint mit Hinweis auf Fürsorgepflicht für Mitarbeiter Herausgabe der gewünschten Daten

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Der Kläger mache die globale Herausgabe von Mitar­bei­terdaten geltend. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG müsse deshalb eine Inter­es­se­n­ab­wägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden. Letztere sei nicht erteilt worden. Es sei die nachvoll­ziehbare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach einer Veröf­fent­lichung der Daten an den Internetpranger gestellt würden, wenn sie ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interesse eines jeden Kunden lägen. Unter Berück­sich­tigung der Fürsorgepflicht der Bundesagentur für Arbeit gegenüber ihren Mitarbeitern falle die Inter­es­se­n­ab­wägung deshalb zu deren Gunsten aus.

Schutzwürdiges Interesse der Mitarbeiter des Bundesagentur für Arbeit überwiegt Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Arbeits­su­chenden

Die gegen den Ableh­nungs­be­scheid der Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach führte zur Begründung aus, dass es sich bei den Telefon­num­mern­listen und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur Berlin Nord bereits nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 1 und 2 Nr. 1 IFG handele. Dies ergebe sich aus der Geset­zes­be­gründung zum IFG. Aus dieser werde ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren sei und dass nur die Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt würden, dem Auskunfts­an­spruch unterlägen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fielen aber im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet würden und damit nicht Teil eines Verwal­tungs­vorgangs seien. Selbst wenn man das IFG für anwendbar halten wollte, stünde dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG der Zugang zu perso­nen­be­zogenen Daten nur gewährt werden dürfe, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Infor­ma­ti­o­ns­zugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Vorliegend überwiege das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Klägers das schutzwürdige Interesse derMitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit am Ausschluss des Infor­ma­ti­o­ns­zugangs jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Antragstellers grundsätzlich überwiege. Blieben bei der Einzel­fa­ll­ab­wägung bereits Zweifel am Überwiegen des Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses, sei der Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgeschlossen.

Gericht verneint fehlerhafte Abwägungs­ent­scheidung der Behörde

Ein Fehler in der behördlichen Abwägungs­ent­scheidung sei vorliegend nicht ersichtlich. Es sei auch im Klageverfahren nichts vorgetragen worden, dass das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Klägers bezüglich der Telefonliste oder E-Mailliste das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit überwiegen würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

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