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Amtsgericht Bonn Urteil08.02.2011

Telekom muss vierjährigem Kind den Namen des Vaters nennen, wenn dieser nur seine Telefonnummer hinterlassen hatJeder hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Kinder haben ein Recht zu erfahren, wer ihre Eltern sind. Wenn der einzige Hinweis auf den Vater nur dessen Telefonnummer ist, mit der er vor einem einmaligen sexuellen Kontakt mit der Mutter telefoniert hat, so hat das Kind einen Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung über den Inhaber der Telefonnummer gegen den Telefon­dienst­leister. Dies entschied das Amtsgericht Bonn.

Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persön­lich­keitsrecht. Dieses umfasst als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Urteil vom 13.02.2007 - Az. 1 BvR 421/05). Das Persön­lich­keitsrecht verleiht zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, schützt aber vor der Vorenthaltung von erlangbaren Informationen.

Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt Geheim­hal­tungs­in­teresse des Vaters

Dieser Auskunfts­an­spruch des Kindes ist auch nicht durch das Persön­lich­keitsrecht des Vaters ausgeschlossen. Denn die Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seine Unter­halts­ansprüche durchsetzen will und dem Interesse des Erzeugers, sich seiner Verantwortung zu entziehen, rechtfertigt die Preisgabe der daten­schutz­rechtlich geschützten Angaben des vermeintlichen Vaters.

Kenntnis der Eltern dient der Identi­täts­findung und der Durchsetzung von Unter­halts­ansprüchen

Auf Seiten des unbekannten Anschluss­in­habers steht neben dem wenig schützenswerten Interesse an Geheimhaltung seiner Personalien gegenüber einer Frau, mit der er intim wurde, allein dessen vermeintliches Interesse, eine etwaige Feststellung der Vaterschaft und unter­halts­rechtliche Inanspruchnahme zu verhindern, wohingegen auf Seiten des Kindes dessen Interesse am Auffinden seines Vaters zur eigenen Identi­täts­findung sowie zur etwaigen Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwerer wiegt. Hierbei ist auch die in § 170 Strafgesetzbuch normierte Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach Unter­halts­pflicht­ver­let­zungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert sind.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/we)

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