21.11.2024
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Dokument-Nr. 15011

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Urteil10.01.2013Verwaltungsgericht Leipzig5 K 981/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 193Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 193
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Verwaltungsgericht Leipzig Urteil10.01.2013

Jobcenter muss Anwaltskanzlei Dienst­te­le­fonliste mit Durch­wahl­nummern der Sachbearbeiter zugänglich machenDiensttelefon­nummern unterliegen nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behörden­mitarbeiters

Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, einer Anwaltskanzlei Zugang zur Dienst­te­le­fonliste mit den Durch­wahl­nummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters zu gewähren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Leipzig.

Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Dienst­te­le­fonliste mit den Durch­wahl­nummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter im zugrunde liegenden Streitfall ab.

Innere Organisation des Jobcenters ist kein Kriterium für verweigerte Herausgabe der Durch­wahl­nummern

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hatte die Klage der Kanzlei vor dem Verwal­tungs­gericht Leipzig Erfolg. Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) sieht einen umfassenden Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Daten­schutz­gründe sprechen. Sicher­heits­gründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Dienst­te­le­fon­nummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behör­den­mi­t­a­r­beiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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