21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.11.2015

Keine "Firmen­waf­fen­scheine" für Bewachungs­unter­nehmerWaffen­rechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe kann nur für konkrete Bewachungs­aufträge erteilt werden

Bewachungs­unter­nehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungs­aufträge erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Bewachungs­un­ter­nehmen (Objektschutz, Personenschutz, Geld- und Werttransporte). Das zuständige Landratsamt Fürth erteilte ihm zunächst auf drei Jahre befristete Waffenscheine für Bewachungs­un­ter­nehmer. Es hatte dem Kläger die Waffenscheine nicht für konkrete einzelne Bewachungs­aufträge, sondern als allgemeine, auftrags­über­greifend geltende Erlaubnis (sogenannter Firmen­waf­fen­schein) erteilt. Unter der Geltung dieser Waffenscheine oblag es dem Kläger, im konkreten Einzelfall selbst zu entscheiden, ob ein Bewachungs­auftrag das Führen von Schusswaffen aus Siche­rungs­gründen tatsächlich erfordert. Der Kläger beantragte, die Geltungsdauer der ihm erteilten Waffenscheine zu verlängern. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab: Aufgrund einer neugefassten Verwal­tungs­vor­schrift zum Waffengesetz dürfe kein Waffenschein mehr erteilt werden, der für sämtliche bewaffneten Tätigkeiten eines Bewachungs­un­ter­nehmers gelte. Stattdessen seien Waffenscheine nunmehr ausschließlich als Einzel­ge­neh­mi­gungen für konkrete bezeichnete Bewachungs­aufträge zu erteilen.

Kläger hält neu gefasste Verwal­tungs­vor­schrift für unvereinbar mit Vorschriften des Waffengesetzes

Der Kläger erhob daraufhin mit dem Antrag Klage, den beklagten Freistaat Bayern zu verpflichten, die Geltungsdauer der ihm bisher erteilten Waffenscheine zu verlängern, hilfsweise ihm neue Waffenscheine unter den gleichen Bedingungen wie bisher zu erteilen, höchst hilfsweise ihm für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung bestimmter, von ihm näher bezeichneter Objekte jeweils Waffenscheine für Schusswaffen zu erteilen. Er ist der Ansicht, die neu gefasste Verwal­tungs­vor­schrift zum Waffengesetz sei anders als die frühere Verwal­tung­s­praxis mit den Vorschriften des Waffengesetzes nicht vereinbar. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen.

Waffengesetzt lässt Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für Bewachungs­un­ter­nehmer nicht zu

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen.

Einem Bewachungs­un­ter­nehmer kann eine waffen­rechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungs­aufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen. Hingegen lässt es das Waffengesetz nicht zu, dem Bewachungs­un­ter­nehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

Bewachungs­un­ter­nehmer muss Erfor­der­lichkeit von Schusswaffen glaubhaft machen können

Nach der einschlägigen waffen­recht­lichen Erlaub­nis­vor­schrift wird das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungs­un­ter­nehmer glaubhaft macht, dass Bewachungs­aufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde zu prüfen. Sie hat den Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungs­aufträge zu beschränken, für welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die geforderte Glaub­haft­machung bezieht sich auf Bewachungs­aufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird. Deren Gefährdung kann wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt werden, für die Bewachungs­aufträge wahrgenommen werden oder werden sollen. Ob eine Person gefährdet ist, hängt von ihren individuellen Verhältnissen ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes gilt für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lässt sich regelmäßig eine Gefährdung nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen. Das gilt ebenso für Geld- und Werttransporte. Auch bei ihnen hängt die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab; ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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