18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 20957

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.03.2015

Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßigErstreckung auf Altfälle ist mit verfassungs­rechtlichem Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes vereinbar

Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaub­nis­pflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffen­rechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss. Durch ein Gesetz aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.

Klägerin hält gesetzliche Blockierpflicht in Altfällen für nicht gültig

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde als Erbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Das beklagte Polizei­prä­sidium erteilte ihr hierfür waffen­rechtliche Erlaubnisse. Im Jahre 2011 gab es der Klägerin auf, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Die Klägerin erhob hiergegen mit der Begründung Klage, die gesetzliche Blockierpflicht gelte nicht für Waffen, die durch einen Erbfall vor Einfügung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben worden sind. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage abgewiesen; das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Schusswaffen

Schusswaffen unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs'> Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche erlaub­nis­pflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risiko­mi­ni­mierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffen­recht­lichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risiko­ver­rin­gerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes vereinbar.

Ausgestaltung des Waffenrechts dient dem Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger

Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Siche­rungs­zwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfas­sungs­rechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen. Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berech­tig­terweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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