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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss04.05.2011

VG Freiburg: Waffenbesitzer muss Gebühr für verdachts­u­n­ab­hängige Kontrolle bezahlenGebüh­ren­pflichtig ist nicht nur derjenige, der die Amtshandlungen willentlich herbeiführt

Wer im Besitz von Waffen ist, muss auch Gebühren für eine kurzfristig angekündigte verdachts­u­n­ab­hängige Kontrolle in der Wohnung zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen hinnehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg in seinem Urteil verkündet.

Im vorliegenden Verfahren hatte ein Waffenbesitzer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Gebüh­ren­be­scheid der Stadt Freiburg über 93,44 Euro gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebüh­ren­be­scheides bestünden noch folge aus seiner Vollstreckung eine unbillige Härte für den Antragsteller.

Waffenbesitzer müssen jederzeit mit Aufbe­wah­rungs­kon­trollen rechnen

Die der Gebüh­re­n­er­hebung zugrunde liegende verdachts­u­n­ab­hängige Vorortkontrolle sei voraussichtlich rechtmäßig gewesen. Die verdachts­u­n­ab­hängige Vorortkontrolle sei mit Gesetz vom 17. Juli 2009 als eigenständige Maßnahme neu in das Waffengesetz eingeführt worden und zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den Pflichten der Waffenbesitzer hinzugetreten. Daraus folge, dass die Kontrolle beim Antragsteller nicht deshalb überflüssig oder unver­hält­nismäßig gewesen sei, weil er zuvor seine gesetzlichen Nachweis­pflichten beanstan­dungsfrei nachgekommen sei. Denn der Nachweis über getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition biete keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbe­wah­rungs­vor­schriften durch den Waffenbesitzer im Alltag, wie die Vorfälle gezeigt hätten, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 gewesen seien. Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssten, sei diese Regelung geeignet, sie von Nachläs­sig­keiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten. Die gesetzliche Kontroll­mög­lichkeit bestehe auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung vorlägen.

Gebührenhöhe ist Sache der Länder

Die Gebüh­ren­fest­setzung erweise sich auch im Übrigen voraussichtlich als rechtmäßig. Die Stadt erhebe nach ihrer Verwal­tungs­ge­büh­ren­satzung Gebühren für öffentliche Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehme. Gebüh­ren­pflichtig sei nach ständiger verwal­tungs­ge­richt­licher Rechtsprechung nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführe, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolge. Ebenso wie die ebenfalls verdachts­u­n­ab­hängige turnusmäßige Regel­über­prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffen­recht­lichen Erlaubnis sei auch die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regel­über­prüfung den Nachweis für seine Zuverlässigkeit und Eignung erbringe. Damit falle sie unabhängig davon, ob der Waffenbesitzer einen Anlass zur Beanstandungen oder zu Kontroll­maß­nahmen gegeben habe, in seinen Verant­wor­tungs­bereich. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestages im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren den Hinweis gegeben habe, dass für die verdachts­u­n­ab­hängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollte, weil dieser Hinweis im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Abgesehen davon sei die Gebüh­re­n­er­hebung für waffen­rechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundes­ver­waltung Sache der Länder. Im Rahmen des geltenden Rechts obliege es jedem Stadt- oder Landkreis selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebe. Die Stadt Freiburg habe durch entsprechende Ergänzung ihrer Verwal­tungs­ge­büh­ren­satzung von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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