15.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.09.2009

BVerwG: Gebüh­re­n­er­hebung für waffen­rechtliche Regel­über­prüfung zulässigÜberprüfung ist gebüh­ren­pflichtige Amtshandlung laut Gebüh­ren­ver­zeich­nisses zur Waffen­kos­ten­ver­ordnung

Die Waffenbehörde ist berechtigt, von dem Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis für die alle drei Jahre stattfindende Regel­über­prüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu verlangen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Eine nieder­säch­sische Waffenbehörde hatte im Frühjahr 2006 die gesetzlich vorgeschriebene Regel­über­prüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers vorgenommen und diese bejaht. Für diese ohne seine Mitwirkung vorgenommene Amtshandlung verlangte die Behörde von ihm eine Gebühr von 25,56 €. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage gegen den Gebüh­ren­be­scheid stattgegeben. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zweifel an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung dürfen nicht bestehen

Rechtsgrundlage für den Gebüh­ren­be­scheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses zur Waffen­kos­ten­ver­ordnung. Danach werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebüh­ren­schuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebüh­ren­recht­licher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflich­ten­stellung des Erlaub­nis­in­habers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verant­wor­tungs­bereich und wird von ihm im Sinne des Gebüh­ren­tat­be­stands veranlasst.

Quelle: ra-online, BVerwG

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