18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 5126

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Beschluss02.10.2007Verwaltungsgericht Mainz1 L 582/07.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss02.10.2007

Waffenerlaubnis - Widerruf nach Verhängung einer Freiheitsstrafe ein Muss

Wenn der Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, muss die Erlaubnis widerrufen werden, unabhängig davon, auf welchen Delikten die Verurteilung beruht. So die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in folgendem Fall.

Der Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis aus Rheinhessen (Antragsteller) war 2002 wegen gemein­schaft­lichen Betruges zu einem Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er 2005 wegen Betruges, Verstoßes gegen das Ausländergesetz, Vorenthalten von Arbeit­neh­me­r­an­teilen und Arbeit­neh­mer­bei­trägen sowie wegen Insol­venz­ver­schlep­pungen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gestützt hierauf widerrief die zuständige Behörde seine waffen­rechtliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwal­tungs­gericht. Seine Verurteilung wegen Vermö­gens­de­likten mache ihn im Hinblick auf den Waffenbesitz nicht unzuverlässig. Er schieße seit mehr als zwanzig Jahren, auch bei Jagden, und sei insofern noch nie negativ aufgefallen.

Die Richter der 1. Kammer haben die behördliche Entscheidung bestätigt. Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sei der Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis als unzuverlässig anzusehen. Nach der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2002 knüpfe die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit nur noch an die ausgeworfene Strafe an, die Art der der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte spiele keine Rolle mehr. Dem unzuverlässigen Erlaub­nis­inhaber müsse die Behörde die Erlaubnis widerrufen, ein Ermessen stehe ihr nicht zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des VG Mainz vom 09.11.2007

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