23.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 24904

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Urteil27.09.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 32.16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 131 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 131, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil20.04.2015, Au 7 K 14.792
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil14.04.2016, 7 BV 15.1188
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2017

Rundfunk­beitrags­pflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie für Ferienwohnungen nur bei bereit­ge­stellter Empfangs­mög­lichkeit verfas­sungsgemäßNahezu lückenlose Ausstattung von Hotelzimmern mit Empfangsgeräten und Internetzugang nicht nachweisbar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunk­beitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungs­beitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebs­stätten­inhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunk­beitrags verpflichtet, der neben ihre allgemeine Beitragspflicht für die Betriebsstätte tritt. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunk­beitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm. Sie zahlt den allgemeinen Betrie­bs­s­tät­ten­beitrag, wendet sich aber gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

BVerwG weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an VGH

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das berufungs­ge­richtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückverwiesen. Auch bei dem zusätzlich vom Betrie­bs­s­tät­te­n­inhaber für Hotelzimmer etc. zu zahlenden Beher­ber­gungs­beitrag handelt es sich um eine rundfunk­s­pe­zi­fische nicht­steu­erliche Abgabe, für die die Länder die Regelungs­be­fugnis besitzen und deren Erhebung verfas­sungs­rechtlich einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Diese ist grundsätzlich gegeben, weil der Beher­ber­gungs­beitrag einen besonderen Vorteil der Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit abgilt, der nicht bereits vom Betrie­bs­s­tät­ten­beitrag erfasst wird. Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfun­k­empfangs in den Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen ist ein preisbildender Umstand und stellt daher für den Betrie­bs­s­tät­te­n­inhaber einen besonderen zusätzlichen Vorteil dar. Dieser zusätzliche Vorteil ist ihm zuzurechnen und von ihm abzugelten, wenn er seinen Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen die Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit bereitstellt. Das ist der Fall, wenn er die Räumlichkeiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstattet, der seinen Gästen einen Rundfunkempfang ermöglicht.

Grundsätzlich festgelegter Wohnungs- und Betrie­bs­s­tät­ten­beitrag gerechtfertigt

Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten führt grundsätzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangs­mög­lichkeit verzichten, der Beitragspflicht unterfallen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Bereich des Wohnungs- und des Betrie­bs­s­tät­ten­beitrags (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15 u.a. - und Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 07.12.2016 - BVerwG 6 C 12.15, BVerwG 6 C 13.15, BVerwG 6 C 14.15, BVerwG 6 C 49.15 -) als gerechtfertigt erachtet. Diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen, weshalb Zweifel an der Belas­tungs­gleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Darüber hinaus war der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multi­funk­ti­onalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunk­teil­nehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Bereich des Wohnungs- und Betrie­bs­s­tät­ten­beitrags eine Befrei­ungs­mög­lichkeit bei Verzicht auf den Rundfunkempfang vorzusehen.

Beitragspflicht nur bei tatsächlicher zur Verfügung gestellten Empfangsgeräten und Inter­net­zu­gängen gerechtfertigt

Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betrie­bs­s­tät­te­n­in­habers für seine Hotelzimmer etc. liegen diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren Gästen keine Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit in diesen Räumen eröffnen, jedoch nicht vor. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Darüber hinaus bereitet es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen. Die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten oder Internetzugang gehört zu denjenigen Merkmalen, die das Geschäftsmodell des Inhabers prägen und daher z.B. Gegenstand von Inter­ne­t­auf­tritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet sind. Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betrie­bs­s­tät­te­n­inhaber verfas­sungs­rechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt. Für die anderen erweist sich die Beitrags­re­gelung als verfas­sungs­widrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind. Die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Regelung des Beher­ber­gungs­beitrags beschränkt sich hierauf. Sie erfasst nicht die Beitragspflicht derjenigen Betrie­bs­s­tät­te­n­inhaber, die ihren Gästen eine Empfangs­mög­lichkeit in den Zimmern eröffnen.

Das Berufungs­gericht hat nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit besteht. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache kann beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Beher­ber­gungs­beitrags dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorzulegen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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