Dokument-Nr. 28912
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- Verwaltungsgericht München, Urteil20.06.2018, M 6 K 18.1261
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil23.05.2019, 7 BV 18.1992
- Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie für Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäßBundesverwaltungsgericht, Urteil27.09.2017, BVerwG 6 C 32.16
- Rundfunkbeitragspflicht für möbliertes Zimmer in AnwaltskanzleiOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss29.05.2020, OVG 11 M 4/20
Bundesverwaltungsgericht Beschluss08.06.2020
BVerwG: Bei zeitlich begrenzt bezweckte Unterbringung in Hotelzimmer entfällt Pflicht zur Zahlung der RundfunkgebührAuf tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Hotelzimmer kommt es nicht an
Ist der Aufenthalt einer Person in einem Hotelzimmer nur zeitlich begrenzt bezweckt, so entfällt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV die Rundfunkgebühr. Auf die tatsächliche Dauer des Aufenthalts der Person kommt es dabei nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mann von Mai 2015 bis Juni 2018 mit kürzeren Unterbrechungen ein Apartment in einem Apartment-Hotel in München. Die zuständige Stelle sah darin ein Wohnen und setzte gegen den Mann Rundfunkbeiträge fest. Dagegen erhob der Mann Klage.
Verwaltungsgericht wies Klage ab, Verwaltungsgerichtshof gab ihr statt
Während das Verwaltungsgericht München die Klage abwies, gab ihr der Verwaltungsgerichtshof München statt. Eine Rundfunkbeitragspflicht habe nicht bestanden, da das vom Kläger genutzte Apartment keine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV darstelle. Der Beklagte wollte nunmehr erreichen, dass gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen wird.
Bundesverwaltungsgericht verneint ebenfalls Rundfunkbeitragspflicht
Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Es sei zutreffend, dass der Kläger nicht in einer Wohnung gelebt hat. Ob eine Raumeinheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV als Wohnung gelte, bestimme sich nach dem von dem Betriebsinhaber bestimmten Zweck der Räumlichkeit. Danach bestehe eine Beitragspflicht, wenn ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheit vorgesehen ist, die Menschen dort also regelmäßig ihren Wohnsitz begründen. Für die Abgrenzung sei ausschlaggebend, ob Zweck der Unterbringung ein zeitlich begrenzter oder aber ein grundsätzlich unbefristeter Aufenthalt in der betreffenden Raumeinheit ist. Auf das Erreichen einer bestimmten Aufenthaltsdauer des Gastes komme es dagegen nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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