Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 durfte ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein möbliertes Zimmer in der Anwaltskanzlei als Übernachtungsmöglichkeit nutzen. Das Zimmer war nur über die Büroräume erreichbar und verfügte weder über einen Briefkasten noch eine Klingel. Der Anwalt war jedoch unter der Adresse der Kanzlei gemeldet. Der Anwalt sollte nunmehr für die Zeit der Nutzung des Zimmers den Rundfunkbeitrag bezahlen. Die zuständige Stelle sah in dem Zimmer eine Wohnung. Da der Anwalt dies anders sah, wollte er gegen den Festsetzungsbescheid Klage erheben und beantragte dazu Prozesskostenhilfe. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Rechtsanwalt sei zur Zahlung des Rundfunkbeitrag verpflichtet. Denn er habe in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 in einer Wohnung gelebt. Dass die Wohnung in einer Betriebsstätte lag, spiele keine Rolle, da auch Wohnungen in Betriebsstätten der Rundfunkbeitragspflicht unterliegen.
Das möblierte Zimmer in der Anwaltskanzlei habe eine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV dargestellt. Eine Wohnung ist nach dieser Vorschrift unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Die Voraussetzung unter Nr. 1 habe unstreitig vorgelegen. Aber auch die Voraussetzung unter Nr. 2 sei gegeben gewesen. Das möblierte Zimmer sei nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betretbar gewesen. Zudem sei zu beachten, dass die Vorschrift nur die gängigsten Zugangsmöglichkeiten zu einer Wohnung aufzählt. Die Aufzählung sei nicht abschließend. Es seien daher auch andere Zugänge denkbar, etwa ein Zugang über Büroräume.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)