23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.08.2012

Gebüh­ren­pflichtige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern zulässigGebühr kann allenfalls bei erheblicher Unterschreitung des Kontoll­zeitraums von drei Jahren als rechtswidrig angesehen werden

Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch dann zu zahlen, wenn die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und inzwischen ein Jahres­jagd­schein erteilt wurde. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Aufgrund einer Änderung des Waffengesetzes aus dem Jahre 2002 hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffen­recht­lichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes­zen­tra­l­re­gister, eine Auskunft aus dem zentralen staats­an­walt­schaft­lichen Verfah­rens­re­gister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizei­dienst­stelle einzuholen.

Landkreis verlangt für Überprüfung gesetzlich bestimmte Mindestgebühr von 25,56 Euro

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Jäger und Waffenbesitzer. Der beklagte Landkreis überprüfte ihn erstmals im November 2004 im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen Regel­über­prüfung auf seine Zuverlässigkeit und seine persönliche Eignung. Im April 2006 stellte der beklagte Landkreis dem Kläger einen Jahres­jagd­schein aus. Im Januar 2007 leitete der beklagte Landkreis erneut die Regel­über­prüfung ein. Aus den eingeholten Auskünften aus dem Bundes­zen­tra­l­re­gister, dem zentralen staats­an­walt­schaft­lichen Verfah­rens­re­gister und der Stellungnahme der örtlichen Polizei­dienst­stelle ergaben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die waffen­rechtliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Klägers hätten sprechen können. Der beklagte Landkreis teilte dem Kläger das Ergebnis der Überprüfung mit und verlangte durch den angefochtenen Gebüh­ren­be­scheid von ihm für die Überprüfung die gesetzlich bestimmte Mindestgebühr von 25,56 Euro.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat die Klage gegen den Gebüh­ren­be­scheid abgewiesen, das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch seine Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte keinen Erfolg.

Gesetz schreibt keinen Mindestabstand zwischen Überprüfungen vor

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zunächst festgestellt, dass die Erhebung der Gebühr auf einer rechtmäßigen Verwal­tungs­handlung beruht. Der beklagte Landkreis durfte den Kläger erneut auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüfen, auch wenn die letzte Regel­über­prüfung weniger als drei Jahre, nämlich nur gut zwei Jahre, zurücklag. Nach dem Waffengesetz muss die Regel­über­prüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Einen Mindestabstand zwischen den Überprüfungen schreibt das Gesetz nicht vor. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.

Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung liegt in Verant­wor­tungs­bereich des Waffenbesitzers und wird von diesem im Sinne des Gebüh­ren­tat­be­stands veranlasst

Der beklagte Landkreis musste von der erneuten Regel­über­prüfung nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regel­über­prüfung einen Jahres­jagd­schein erteilt hatte. Zwar ist vor der Erteilung des Jahres­jagd­scheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundes­jagd­ge­setzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Jedoch waren hier aufgrund der Verwal­tung­s­praxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahres­jagd­scheins die nach den waffen­recht­lichen Bestimmungen vorge­schriebenen Auskünfte aus dem Bundes­zen­tra­l­re­gister, dem zentralen staats­an­walt­schaft­lichen Verfah­rens­re­gister und der örtlichen Polizei­dienst­stelle nicht eingeholt worden. Die Überprüfung des Klägers war auch für ihn gebüh­ren­pflichtig. Nach dem einschlägigen Gebüh­ren­ver­zeichnis werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebüh­ren­schuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebüh­ren­recht­licher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffen­recht­lichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflich­ten­stellung des Erlaub­nis­in­habers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verant­wor­tungs­bereich und wird von ihm im Sinne des Gebüh­ren­tat­be­stands veranlasst.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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