23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil20.09.2011

VG Stuttgart: Gebühren für verdachts­u­n­ab­hängige Waffenkontrolle rechtmäßigVerdachts­u­n­ab­hängige Kontrollen trotz Annahme einer persönlichen Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers nicht unver­hält­nismäßig

Die Erhebung von Gebühren gegenüber eines Waffenbesitzers aufgrund einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der Sportschütze und Waffensammler ist, besitzt 38 Lang- und Kurzwaffen. Im Januar 2010 übersandte er an die Stadt Heilbronn als Waffenbehörde eine Auftrags­be­stä­tigung einer Firma für Tresorbau anlässlich der Bestellung eines Tresors. Im März 2010 führte ein Mitarbeiter der Stadt beim Kläger nach vorheriger Termins­ab­sprache eine - beanstan­dungsfrei gebliebene - Überprüfung durch. In Anbetracht der Vielzahl der aufbewahrten Waffen dauerte die Überprüfung 45 Minuten. Für diese Kontrolle setzte die Stadt mit Gebüh­ren­be­scheid vom 15. März 2010 eine Gebühr in Höhe von 50 Euro fest.

Waffenbesitzer hält Erhebung der Gebühr für offensichtlich rechtswidrig

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Erhebung der Gebühr sei offensichtlich rechtswidrig, da der Gebüh­ren­be­scheid auf das Gebüh­ren­ver­zeichnis der Stadt als Rechtsgrundlage gestützt sei; das Waffengesetz ermächtige aber nicht zur Erhebung von derartigen Gebühren. Auch habe er die Überprüfung weder veranlasst noch läge eine solche Überprüfung in seinem Interesse.

Stadt war nach eigener Auffassung gemäß § 36 Absatz 3 des Waffengesetzes zur Erhebung von Gebühren für Kontrollen ermächtigt

Die beklagte Stadt war dagegen der Auffassung, sie sei zur Erhebung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Absatz 3 des Waffengesetzes ermächtigt, da die Stadt die Aufgabe der Waffenbehörde als untere Verwal­tungs­behörde wahrnehme. Bei der vorgenommenen Kontrolle handele es sich zudem um eine individuell zurechenbare Leistung, die im Interesse des Klägers erbracht und von ihm verantwortlich veranlasst worden sei. Von einer erlaub­nis­pflichtigen Waffe gehe generell eine vergleichsweise große Gefahr aus, die der Besitzer mit dem Erwerb zwangsläufig und damit billigend in Kauf nehme.

Gebührenrecht als Teil des Verwal­tungs­ver­fahrens unterliegt Regelungs­kom­petenz der Länder

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart teilte diese Auffassung und erklärte die Erhebung der Gebühr für die durchgeführte Waffenkontrolle für rechtmäßig. Insbesondere sei die Stadt Heilbronn zur Erhebung derartiger Gebühren befugt. Dem stehe auch nicht - wie vom Kläger vorgetragen - die Regelung des § 50 Abs. 2 des Waffengesetzes entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenerhebung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsehe. Das Gebührenrecht als Teil des Verwal­tungs­ver­fahrens falle in die Regelungs­kom­petenz der Länder, so dass es grundsätzlich den Ländern obliege in eigener Verantwortung die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit der eigenen Behörden und zur Deckung des eigenen Verwal­tungs­auf­wandes zu regeln.

Gemeinden kann gebüh­ren­pflichtige Tatbestände und Höhe der Gebühren durch Satzung festlegen

Eine entsprechende Ermäch­ti­gungs­grundlage zur Gebüh­ren­fest­setzung finde sich in Baden-Württemberg in §§ 2, 11 des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landes­ge­büh­ren­ge­setzes, wonach die Gemeinden bei einer Aufga­ben­wahr­nehmung als untere Verwal­tungs­behörde die gebüh­ren­pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung festlegen. Eine solche Satzung habe auch die Stadt Heilbronn erlassen und darin einen hinreichend bestimmten Gebüh­ren­tat­bestand für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebüh­ren­schuldners vorgenommen werden, vorgesehen.

Verdachts­u­n­ab­hängige Vor-Ort-Kontrolle sind vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und somit vom Waffenbesitzer zu dulden

Bei der vorgenommenen Waffenkontrolle handle es sich um eine derartige gebüh­ren­pflichtige Amtshandlung im Sinne der Gebührensatzung der Stadt Heilbronn, die insbesondere auch vom Kläger veranlasst worden sei. Denn für die Annahme einer Veranlassung genüge es, wenn die Amtshandlung im Pflichtenkreis des Gebüh­ren­schuldners erfolge. Die verdachts­u­n­ab­hängige Vor-Ort-Kontrolle habe der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes ausdrücklich vorgesehen und sei vom Waffenbesitzer zu dulden. Die verdachts­u­n­ab­hängigen Kontrollen seien auch trotz der Annahme der persönlichen Zuverlässigkeit als Grund­vor­aus­setzung für den Waffenschein bzw. die Waffenbesitzkarte nicht unver­hält­nismäßig. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass auch schriftliche Bekundungen über die Aufbewahrung der Waffen gegenüber der Waffenbehörde nicht in jedem Fall ausreichten und sich zudem auch Nachläs­sig­keiten einstellen könnten. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung der verdachts­u­n­ab­hängigen Kontrollen offenbar von dem Gedanken leiten lassen „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Die durchgeführte Waffenkontrolle knüpfe daher wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes allein an den Waffenbesitz als solches an und falle daher - ungeachtet dessen, ob Anlass zu Beanstandungen oder Kontroll­maß­nahmen gegeben worden sei oder nicht - in den Verant­wor­tungs­bereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst und ihm zugerechnet.

Darüber hinaus enthalte weder das Waffengesetz noch die landes­recht­lichen Regelungen sowie die Satzung der Stadt Heilbronn für die seit 2009 eingeführte Kontroll­mög­lichkeit eine Gebüh­ren­frei­stellung.

Gericht verneint Verletzung des Gleich­heits­satzes

Soweit der Kläger einwendet, nur Baden-Württemberg und Bayern würden in derartigen Fällen Gebühren erheben, so stelle dies auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar ebensowenig, dass - wie dem Gericht bekannt sei - innerhalb von Baden-Württemberg die Gebüh­re­n­er­hebung nicht einheitlich erfolge. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läge nur vor, wenn genau der gleiche Hoheitsträger - hier also die Stadt Heilbronn - die Frage der Gebüh­re­n­er­hebung unterschiedlich handhaben würde. Sofern andere Landratsämter und Stadtkreise - also andere Hoheitsträger - anders verfahren würden, führe dies im rechtlichen Sinne zu keiner Verletzung des Gleich­heits­satzes.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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