21.11.2024
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Dokument-Nr. 11194

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Urteil23.02.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 22.10 bis BVerwG 6 C 30.10
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2011

BVerwG: Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe verfas­sungsgemäßÄnderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes stellt Heranziehung auch von Fernseh­ver­an­staltern in vorteils­ge­rechten und vergleichbaren Maßstab sicher

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat verfas­sungs­rechtliche Bedenken hinsichtlich der Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe aufgrund der Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes vom Juli 2010 verneint und damit die Klagen von neun Kinobetreibern abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmför­der­anstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten.

Die Filmför­der­anstalt (FFA), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmför­de­rungs­gesetz die Aufgabe, den deutschen Film insbesondere durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der so genannten Filmabgabe heran. Darüber hinaus hat sie in der Vergangenheit aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmför­de­rungs­gesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernseh­ver­an­staltern Verträge mit mehrjähriger Dauer geschlossen, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichtet haben.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht hält gesetzliche Regelung zur Höhe der Kosten­be­tei­ligung von Fernseh­ver­an­staltern für notwendig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 die Verfahren ausgesetzt und das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen, welches über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Erhebung der Filmabgabe entscheiden sollte. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfas­sungs­widrig. Es ging - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernseh­ver­an­stalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn die Fernseh­ver­an­stalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaft­lichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Allerdings war die Belas­tungs­gleichheit nicht hinreichend gewährleistet, weil seinerzeit die Fernseh­ver­an­stalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten. Es war daher nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zur Wahrung der Abgaben­ge­rech­tigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernseh­ver­an­stalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies der Maßstab ihrer Kosten­be­tei­ligung gesetzlich festgelegt wird.

Filmabgaben der Fernseh­ver­an­stalter durch Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes neu festgelegt

Um diesen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundes­ge­setzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes vom 31. Juli 2010 das Filmför­de­rungs­gesetz rückwirkend - auch für den hier in Rede stehenden Veran­la­gungs­zeitraum 2004 - um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die Filmabgabe der Fernseh­ver­an­stalter zu bemessen ist.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht weist Vorla­ge­be­schluss an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht aufgrund der Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes zurück

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht sah aufgrund dieser Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr, hat deshalb seinen Vorla­ge­be­schluss an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen gegen die klage­ab­wei­senden Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen.

Beteiligung von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernseh­ver­an­staltern als gesell­schaftlich homogene Gruppe an Filmförderung zulässig

Der Bund kann sich für das Filmför­de­rungs­gesetz auf seine konkurrierende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit für die Wirtschaft stützen, weil er mit dem Filmför­de­rungs­gesetz im Schwerpunkt Wirtschafts­för­derung betreibt, nämlich zu einer Erhaltung und Stärkung der Filmwirtschaft in Deutschland beitragen will. Ebenso hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht - wie schon in seinem Vorla­ge­be­schluss an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht - es für zulässig gehalten, die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernseh­ver­an­stalter als eine gesell­schaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Es ist insoweit nicht dem Argument der Klägerinnen gefolgt, der Gesetzgeber hätte weitere Gruppen, namentlich die Filmexporteure, in die Finan­zie­rungs­pflicht nehmen müssen, weil sie ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernseh­ver­an­stalter für ihren Geschäfts­betrieb auf die Verwertung und damit zunächst auf die Produktion von wirtschaftlich erfolgreichen Filmen angewiesen seien und deshalb ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernseh­ver­an­stalter aus der Tätigkeit der FFA Nutzen zögen.

Gericht hat keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken hinsichtlich der zu Lasten der Fernseh­ver­an­stalter angeordneten Rückwirkung der Änderung des Filmför­der­ge­setzes

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dem Gesetzgeber zugebilligt, er habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernseh­ver­an­stalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ferner angenommen, die Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes stelle sicher, dass unter Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernseh­ver­an­staltern nunmehr auch die Fernseh­ver­an­stalter nach einem vorteils­ge­rechten und vergleichbaren Maßstab zur Filmabgabe herangezogen würden. Schließlich hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes für den hier noch in Rede stehenden Veran­la­gungs­zeitraum 2004 berücksichtigt, weil gegen die insoweit zu Lasten der Fernseh­ver­an­stalter angeordnete Rückwirkung keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bestünden. Insbesondere hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass die Fernseh­ver­an­stalter, soweit sie aufgrund der früher abgeschlossenen Verträge Leistungen an die FFA erbracht hatten, nicht nachträglich mit höheren Abgaben belegt werden könnten. Im Übrigen waren nach den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zahlen die Leistungen der Fernseh­ver­an­stalter aufgrund der von ihnen abgeschlossenen Verträge höher als sie bei einer Anwendung der jetzt festgelegten Maßstäbe von ihnen hätten verlangt werden können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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