21.11.2024
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Dokument-Nr. 7426

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Beschluss25.02.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.02.2009

Filmabgabe für Kinobetreiber in bisheriger Form verfas­sungs­widrigBundes­ver­wal­tungs­gericht ruft Bundes­ver­fas­sungs­gericht an

Die Filmför­der­abgabe ist nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verfas­sungs­widrig. Es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Kinobetreiber und die Videowirtschaft zur Zahlung der Sonderabgabe per Gesetz gezwungen würden, die Fernsehsender aber lediglich auf freiwilliger Basis zahlten und die Höhe des Kostenbeitrags frei aushandeln könnten. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht setzte die Verfahren über die Klagen von insgesamt neun Kinobetreibern aus rief und das Bundes­ver­fas­sungs­gericht an.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat sich mit den Klagen von neun Kinobetreibern befasst, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmför­der­anstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten. Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmför­de­rungs­gesetz die Aufgabe, den deutschen Film durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus schließt sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmför­de­rungs­gesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernseh­ver­an­staltern Verträge mit mehrjähriger Dauer, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichten.

Richter: Derzeitige Form der Filmabgabe ist verfas­sungs­widrig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hält die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfas­sungs­widrig. Es geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernseh­ver­an­stalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn auch die Fernseh­ver­an­stalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaft­lichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Wird - wie im Filmför­de­rungs­gesetz - eine gesell­schaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens mit einer Sonderabgabe belegt, so verlangt allerdings der verfas­sungs­rechtliche Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteils­ge­rechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn bestimmte Gruppen­an­ge­hörige - wie hier die Fernseh­ver­an­stalter - ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Es ist daher zur Wahrung der Abgaben­ge­rech­tigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernseh­ver­an­stalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies auch der Maßstab ihrer Kosten­be­tei­ligung gesetzlich festgelegt wird. Sollen die Fernseh­ver­an­stalter weiterhin auf vertraglicher Grundlage herangezogen werden, bedarf es ebenfalls der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für den Umfang ihrer Kosten­be­tei­ligung. Hier fehlt es im Gesetz an jeglicher Festlegung solcher Kriterien.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht soll entscheiden

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Verfahren ausgesetzt und das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen, welches nunmehr über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Erhebung der Filmabgabe zu entscheiden haben wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerwG vom 26.02.2009

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