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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.09.2007

Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

Kinobetreiber dürfen zu einer Filmabgabe nach dem Filmför­de­rungs­gesetz herangezogen werden. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richts Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine Kinobetreiberin, war von der Filmför­de­rungs­anstalt des Bundes zu einer Filmabgabe herangezogen worden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte sie geltend gemacht, die Abgabe sei verfas­sungs­widrig. Der Bundes­ge­setzgeber habe hierfür keine Kompetenz; zudem werde sie gegenüber Fernseh­ver­an­staltern benachteiligt, weil diese von der Abgabe ausgenommen seien.

Das Gericht hielt diese Argumentation nicht für stichhaltig. Der Bundes­ge­setzgeber könne sich im Rahmen der sog. konkurrierenden Gesetzgebung auf seine Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) berufen. Ferner sei die Abgabe als Sonderabgabe zulässig. Es bestehe ein sachlicher Grund für die diffe­ren­zierende Behandlung der Betreiber von Filmtheatern einerseits und der öffentlich- rechtlichen Rundfunk­an­stalten sowie der privaten Fernse­h­an­stalten andererseits. Denn diese leisteten ebenfalls Beiträge zur Förderung des deutschen Films, indem sie auf vertraglicher Grundlage beruhende Geldleistungen, vor allem aber durch eigene Filmpro­duk­tionen Sachleistungen erbrächten. Die Filmabgabe sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie dürfe erhoben werden, auch wenn Filmthe­a­ter­be­treiber in Einzelfällen in ihren Kinos keine von der Filmför­de­rungs­anstalt geförderten Filme zur Aufführung brächten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/2007 des VG Berlin vom 13.12.2007

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