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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.02.2012

Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitäts­dienstes haben Anspruch auf Anerken­nungs­ver­fahren als Kriegs­dienst­ver­weigererBundes­ge­richtshof gibt eigene Rechtsprechung der 1980er Jahre auf

Aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitäts­dienstes der Bundeswehr haben ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivil­ge­sell­schaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) ein Anerken­nungs­ver­fahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer stellen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall haben das frühere Bundesamt für den Zivildienst und das Verwal­tungs­gericht Koblenz als Vorinstanz die Anerken­nungs­anträge der Kläger – zwei Sanitäts­of­fiziere und Soldaten auf Zeit – als unzulässig angesehen und sich dabei auf Recht­spre­chungs­grundsätze berufen, die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in den 1980er Jahren begründet hatte. Nach diesen Grundsätzen war Angehörigen des Sanitäts­dienstes, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hatten, bis zur Beendigung ihres Dienst­ver­hält­nisses kein Rechts­schutz­be­dürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzubilligen.

Durchlaufen eines Anerken­nungs­ver­fahren muss jedem Grund­recht­s­träger jederzeit möglich sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Rechtsprechung aufgegeben. Da das nach Durchführung eines Anerken­nungs­ver­fahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließt, jeglichen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitäts­dienstes zu verweigern, muss jedem Grund­recht­s­träger jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, ein solches Anerken­nungs­ver­fahren zu durchlaufen. Die der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegende Annahme, dass Soldaten, die sich freiwillig zum waffenlosen Sanitätsdienst verpflichtet hätten, das Anerken­nungs­ver­fahren nicht benötigten, auch weil sie gegebenenfalls ihre vorzeitige Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis beantragen könnten, hat sich als nicht tragfähig erwiesen und in der Praxis zu einer den Betroffenen nicht zumutbaren Komplizierung der Verfah­rens­a­bläufe geführt.

Rückweisung der Sache an das Verwal­tungs­gericht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die Kriegs­dienst­ver­wei­gerung der Kläger von einer Gewis­sen­s­ent­scheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getragen wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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