21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.11.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Sanitäts­of­fizier kann Entlassung nicht wegen Antrags auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer verlangenVerbleib in der Bundeswehr stellt trotz geltend gemachter Gewissensgründe keine besondere Härte dar

Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer gestellt hat, kann 3 ½ Monate vor Ende seiner Verpflich­tungszeit nicht verlangen, aus dem Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit entlassen zu werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Jahre 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach dem Studium der Humanmedizin und einer zivilärztlichen Tätigkeit bewarb er sich als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr. Dabei erklärte er, aus Gewis­sens­gründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten. Im Sommer 2006 wurde er als Soldat auf Zeit mit einer Verpflich­tungsdauer von sechs Jahr zum Stabsarzt ernannt. Anschließend war er mehrere Wochen in Afghanistan und im Kosovo tätig. Ein halbes Jahr später distanzierte sich der Kläger von seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitäts­of­fizier, da er sich auch als Arzt den Bedingungen des Krieges und der militärischen Logik unterordnen müsse.

Verwal­tungs­gericht weist Klage auf sofortige Entlassung aus Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit ab

Die Klage auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer hatte beim Verwal­tungs­gericht keinen Erfolg. Über die hiergegen eingelegte Revision hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht noch nicht entschieden. Außerdem hat das Verwal­tungs­gericht die Klage auf sofortige Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit abgewiesen.

Berufen auf ausgesprochene Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer nach Eintritt in die Bundeswehr nicht mehr möglich

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger könne seine Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit nicht wegen seiner Kriegs­dienst­ver­wei­gerung verlangen. Denn eine bestands­kräftige Anerkennung sei aufgrund des 2009 gestellten Antrages bisher nicht erfolgt. Auf die im Jahre 1993 ausgesprochene Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er auf die hieraus folgenden Rechte vor seinem Eintritt in die Bundeswehr verzichtet habe. Des Weiteren stelle der Verbleib in der Bundeswehr trotz der geltenden gemachten Gewissensgründe keine besondere Härte dar. Zum einen ende seine Verpflich­tungszeit bereits Ende Februar 2012. Außerdem müsse er bis dahin voraussichtlich keinen Dienst mehr leisten, weil er seit September 2009 krank­ge­schrieben sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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