21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil28.09.2010

Für nach­trägliche Anerkennung als Kriegsdienst­verweigerer ist eine Gesinnungs­umkehr aufgrund eines Schlüssel­erlebnisses oder eines längeren inneren Wandlungs­prozesses notwendigEine bloße Meinung­s­än­derung ohne erkennbaren Anlass reicht nicht aus, um aus der Bundeswehr entlassen zu werden

Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr wollte seine nachträgliche Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer und die Entlassung aus der Bundeswehr gerichtlich durchsetzen. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz lehnte eine entsprechende Klage ab. Es konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aus Gewis­sens­gründen am Dienst gehindert sei.

Der Kläger war ursprünglich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und leistete Zivildienst. Anschließend studierte er Medizin und verpflichtete sich später für sechs Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Damals erklärte er, aus Gewis­sens­gründen nicht mehr gehindert zu sein, Dienst an der Waffe zu leiten. Der Kläger war im Kosovo und in Afghanistan eingesetzt und wurde zum Oberstabsarzt befördert. Im Juni 2009 beantragte er dann, aus Gewis­sens­gründen als Kriegs­dienst­ver­weigerer anerkannt und aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die militärische Logik eine Opferung von Menschen verlange, an der er nach seiner ärztlichen ethischen Überzeugung nicht teilhaben dürfe. Beide Anträge wurden abgelehnt, auch Widerspruch und Beschwerde blieben bei den zuständigen Ämtern erfolglos. Sodann hat er jeweils Klage zum Verwal­tungs­gericht Koblenz erhoben.

Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer nicht zulässig

Das Verwal­tungs­gericht hat beide Klagen abgewiesen. Die Klage, mit der er die Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer begehre, sei nicht zulässig. Da er als Sanitätsoffizier waffenlosen Dienst leiste, könne ihm zugemutet werden, allein ein Entlas­sungs­ver­fahren zu betreiben und nicht zugleich ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer. Der Sanitätsdienst sei auch unter den heutigen Einsatz­be­din­gungen der Bundeswehr als waffenloser Dienst und nicht als Kriegsdienst mit der Waffe anzusehen. Die Einsatz­be­din­gungen hätten sich zwar verschärft, nicht aber die Rolle des Sanitäts­dienstes geändert. Die Sanitäts­of­fiziere würden besser ausgebildet und ausgerüstet, um ihre Hilfe auch unter Kampf­be­din­gungen intensiver erbringen zu können, dürften aber nicht zu aktiven Kampfhandlungen gezwungen werden.

Gericht glaubt nicht an Gewis­sen­s­ent­scheidung

Die weitere Klage, mit der der Kläger seine Entlassung durchsetzen möchte, habe ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht habe sich nicht von einer Gewis­sen­s­ent­scheidung des Klägers überzeugen können. Dies hätte erfordert, dass der Kläger eine Gesin­nungs­umkehr aufgrund eines Schlüs­se­l­er­leb­nisses oder eines längeren inneren Wandlungs­pro­zesses glaubhaft mache. beides sei ihm nicht gelungen. Es sei in seinem Fall lediglich von einer Meinung­s­än­derung ohne erkennbaren Anlass auszugehen. Er habe falsche Vorstellungen vom Sanitätsdienst gehabt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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