23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.07.2018

Offen­sicht­licher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fortMangel eines Führerscheins erstreckt sich auch auf umgetauschte Führerscheine

Steht aufgrund von unbestreitbaren Information eines Aussteller­mitglied­staates fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, haftet dieser Mangel auch dem Führerschein an, in den dieser Führerschein danach in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - ein deutscher Staats­an­ge­höriger, der gegenwärtig auch in Deutschland lebt - war nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachfolgende Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben erfolglos, nachdem die eingeholten Fahreig­nungs­gut­achten jeweils zu einem negativen Ergebnis geführt hatten. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger einen tschechischen Führerschein. Da er ausweislich der Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzu­sam­me­n­arbeit in der Tschechischen Republik nur einen Scheinwohnsitz begründet hatte, erkannte ihm die zuständige Führer­schein­behörde die Berechtigung ab, mit diesem Führerschein im Bundesgebiet fahrer­laub­nis­pflichte Kraftfahrzeuge zu führen und trug einen entsprechenden Sperrvermerk ein. Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Da der Kläger gleichwohl in der Bundesrepublik am Straßenverkehr teilgenommen hatte, wurde er mehrfach straf­ge­richtlich verurteilt und mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis belegt, die 2013 ablief.

Keine Berechtigung zum Führen fahrer­laub­nis­pflichtiger Kraftfahrzeuge in der BRD mit öster­rei­chischem Führerschein

Nachdem er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, erhielt der Kläger dort im Jahr 2014 durch Umtausch einen öster­rei­chischen Führerschein. Er war durch Angabe der Code-Nummer 70, der Länderkennung CZ sowie der Angabe von Ausstel­lungsdatum und Nummer als umgetauschter tschechischer Führerschein erkennbar. Nachdem der Kläger mit diesem Führerschein im Bundesgebiet angetroffen worden war, stellte die Fahrer­laub­nis­behörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt war, mit seinem öster­rei­chischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrer­laub­nis­pflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Nicht­a­n­er­kennung von Führerscheinen mit Sperrvermerk soll auch für Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine gelten

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies auch die Revision des Klägers zurück. Der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) normierte Nicht­a­n­er­ken­nung­s­tat­bestand erfasst die Fälle, in denen der Wohnsitzmangel aufgrund des Umtauschs nicht mehr unmittelbar aus dem Führerschein oder von dessen Ausstel­lungs­mit­gliedstaat herrührender Information feststellbar ist, zwar nicht unmittelbar. Die Norm kann auf diese Konstellation aber entsprechend angewendet werden. Der Ausschlussgrund will eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zustän­dig­keits­vor­aus­setzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern. Diese Zielstellung gebietet eine Erstreckung auch auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine.

Offen­sicht­licher Verstoß gegen Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes wirkt nach Führer­schei­num­tausch fort

Der Anerken­nungs­grundsatz der sogenannten 3. Führer­schein­richtlinie 2006/126/EG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass der offensichtliche Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstel­ler­mit­gliedstaat auch auf Führerscheine fortwirkt, die später auf der Grundlage eines Führerscheins ausgestellt worden sind, dessen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten versagt werden durfte. In den betreffenden Rechtssachen ging es um die echte Neuerteilung für andere, an den mit einem solchen Wohnsitzmangel behafteten Führerschein der Klasse B anknüpfende Fahrzeugklassen. Für den hier vorliegenden Umtausch des mit einem Wohnsitzmangel behafteten Führerscheins gilt dies erst recht. Auch in diesen Fällen wirkt der Mangel des ursprünglichen Führerscheins fort. Andernfalls würde der unter offen­sicht­lichem Verstoß gegen die Wohnsitz­vor­aus­setzung von den tschechischen Behörden ausgestellte Führerschein über die "Verlängerung" eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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