21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss22.02.2016

Tschechischer Führerschein setzt für Gültigkeit in Deutschland tschechischen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führer­schei­n­erwerbs vorausSperrvermerk im Führerschein wegen Wohnsitz­ver­stoßes gerechtfertigt

Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn dessen Inhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz hatte. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier und lehnte damit einen auf Gewährung von Eilrechtschutz gerichteten Antrag ab.

Dem Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 1997 wegen einer Trunken­heitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis hatte der Antragsteller 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein umgetauscht. Mit diesem Führerschein arbeitete der Antragsteller in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland als Lkw-Fahrer. Nachdem die Führer­schein­stelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrs­mi­nis­terium Mitteilung darüber erhalten hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe und beabsichtigte nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug dieser Feststellung angeordnet.

Antragsteller wohnte zum Zeitpunkt des Führer­schei­n­erwerbs nachweislich nicht in Tschechien

Zu Recht, entschied das Verwal­tungs­gericht Trier. Zur Begründung wiesen die Richter daraufhin, dass der Antragsteller nach der einschlägigen Fahrer­laub­nis­ver­ordnung nicht berechtigt sei, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheines nicht in Tschechien gewohnt habe, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Antragsteller nicht in Tschechien gewohnt habe, stehe aufgrund der Mitteilung des Ausstel­ler­staates fest. Auch könne die Führer­schein­stelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, denn dieser Eintrag sei im Fahreig­nungs­re­gister noch nicht getilgt.

Sofortige Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar habe die Führer­schein­stelle bereits seit einigen Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheines und habe dem Antragsteller eine sogenannte "Fahrerkarte" erteilt. Jedoch habe sie erst im Oktober 2015 von dem hier maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren. Des Weiteren bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Selbst wenn der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, komme dem keine ausschlag­gebende Bedeutung zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben könne. Gleichwohl könne sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrs­teil­nehmer jederzeit realisieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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