18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.03.2015

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei "So-Nicht-Unfall" in Bezug auf SchadenshöheUnfall­ge­schä­digter muss Kausalität zwischen Unfallgeschehen und erlittenen Schaden beweisen können

Einem Geschädigten ist trotz nachgewiesenen Unfall­ge­schehens kein Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist (sogenannter "So-Nicht-Unfall" in Bezug auf die Schadenshöhe). Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Essen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 26 Jahre alte Kläger aus Essen verlangt von der beklagten Versicherung aus München Schadensersatz aufgrund eines Unfall­ge­schehens, das sich am 2. Dezember 2010 auf schneeglatter Fahrbahn in Essen auf der Adolf-Schmidt-Straße ereignete. Dort hatte der Kläger seinen Pkw Passat im Bereich einer Laterne geparkt. Der von dem weiteren Unfall­be­tei­ligten gesteuerte und bei der Beklagten versicherte Mietwagen, ein Touran, geriet auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen und kollidierte mit dem Passat. Dabei blieb die Laterne, wie bei der polizeilichen Unfallaufnahme festgestellt, unbeschädigt. Die gerichtliche Vernehmung des Klägers, des Fahrers des Mietfahrzeugs sowie seines Begleiters und auch einer den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin bestätigte ein Unfallgeschehen.

Behauptete Unfallschäden lassen sich nicht der durch Unfallanalyse festgestellten Kollision zuordnen

Die auf dieses Unfallgeschehen gestützte Schaden­s­er­satzklage des Klägers blieb dennoch erfolglos. Nach dem vom Oberlan­des­gericht Hamm eingeholten unfal­l­a­na­ly­tischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten ließen sich die vom Kläger behaupteten Unfallschäden der feststellbaren Kollision mit dem Touran nicht zuordnen. Die technische Unfallanalyse komme zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat - vom Touran angestoßen - verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Demgegenüber habe die technische Analyse aber nicht mit der für den Kausa­li­täts­nachweis notwendigen, überwiegenden Wahrschein­lichkeit bestätigt, dass der Passat bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger vorgetragenen Schäden in ihrer Gesamtheit oder - abgrenzbar - zum Teil erlitten hätte. So sei die Laterne unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am Passat vorhandenen Schäden ebenfalls habe beschädigt sein müssen. Auch setze das tatsächlich vorhandene Schadensbild einen Höhenversatz bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen voraus, der sich beim feststellbaren Unfallgeschehen nicht habe ergeben können. Nach diesem hätten die Räder des Passat zudem mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Auch das dann zwangsläufig zu erwartende Schadensbild wiesen sie nicht auf. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Er habe nicht nur das Unfallgeschehen, sondern auch die haftungs­aus­füllende Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Schaden zu beweisen. Die Frage einer Unfall­ma­ni­pu­lation habe dabei nicht weiter geklärt werden müssen, da dem Kläger bereits der Kausa­li­täts­nachweis nicht gelungen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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