21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20440

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Urteil23.04.2014Landgericht Münster02 O 462/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 180Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 180
  • NJW-RR 2014, 1498Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1498
  • NZV 2015, 340Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 340
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ergänzende Informationen

Landgericht Münster Urteil23.04.2014

Schaden­er­satzklage nach Verkehrsunfall: Kein Schadenersatz für Unfallopfer bei Verschweigen von Vorschäden am UnfallfahrzeugUnabwendbarkeit eines Unfalls schließt Verdacht eines provozierten Unfalls aus

Macht ein Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz geltend und verschweigt dabei, dass am Unfallfahrzeug bereits durch frühere Unfälle Vorschäden bestehen oder behauptet wahrheitswidrig, dass die Schäden fachgerecht repariert wurden, so liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor. In diesem Fall verliert das Unfallopfer seinen Schaden­ersatz­anspruch. Ist ein Unfall darüber hinaus für das Unfallopfer unabwendbar gewesen, so schließt dies die Möglichkeit eines provozierten Unfalls aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2011 kam es zu einer Vorfahrts­mis­s­achtung, was zu einer Kollision zweier Fahrzeuge führte. Das Unfallopfer klagte daraufhin gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten von ca. 7.250 Euro netto. Das Unfallopfer verschwieg aber, dass sein Fahrzeug bereits in den Jahren 2009 und 2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt war und daher über Vorschäden verfügte. Nachdem ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten die Vorschäden offenbarte, behauptete das Unfallopfer, dass die Vorschäden fachgerecht repartiert worden seien. Hinzu kam der Verdacht des Unfall­ve­r­ur­sachers, dass der Unfall provoziert worden sei.

Anspruch auf Schadenersatz bestand grundsätzlich

Das Landgericht Münster führte zu dem Fall aus, dass dem Unfallopfer grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden habe.

Unabwendbarkeit des Unfalls spricht gegen provozierten Unfall

Zwar sei es richtig, so das Landgericht, dass im Falle eines provozierten Unfalls kein Schaden­s­er­satz­an­spruch besteht. Denn da es dem Geschädigten in solchen Fällen gerade auf die Beschädigung seines Eigentums ankommt, um später Schaden­er­satz­ansprüche gegen den vermeintlichen Unfall­ve­r­ur­sacher geltend zu machen, liege keine rechtswidrige Verletzung des Eigentums vor. Gegen das Vorliegen eines provozierten Unfalls habe jedoch gesprochen, dass der Unfall für das Unfallopfer unabwendbar war. Ein Unfall sei unabwendbar, wenn der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage nicht vermeidbar ist. Der Fahrer müsse sich also wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 63/91 -). Dies sei hier der Fall gewesen. Das Unfallopfer habe nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen das andere Fahrzeug erst eine Sekunde vor der Kollision wahrnehmen können. In dieser kurzen Zeitspanne sei es nicht möglich, mit einer Bremsung oder einem Ausweichen zu reagieren.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aufgrund Verschweigens der Vorschäden

Dem Unfallopfer habe aber nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da es zunächst die Vorschäden am Unfallfahrzeug verschwiegen und nachfolgend eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden wahrheitswidrig behauptet habe. Im Rahmen eines Schaden­er­satz­pro­zesses nach einem Verkehrsunfall sei der Geschädigte dazu verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, welche Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Repara­tur­maß­nahmen diese beseitigt wurden. Dieser Verpflichtung sei das Unfallopfer nicht nachgekommen. Es habe somit ein versuchter Prozessbetrug vorgelegen. Die Geltendmachung von Schaden­er­satz­ansprüchen stelle in solchen Fällen eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der grobe Treueverstoß habe sich auch daraus ergeben, dass tatsächlich nur Schäden in Höhe von ca. 1.888 Euro netto entstanden sind.

Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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