21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.08.2010

BVerwG: Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaub­nis­pflichtige Ausübung der HeilkundeKeine unver­hält­nis­mäßige Beein­träch­tigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes

Die Behandlung nach der Synergetik-Methode ist eine erlaub­nis­pflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilprak­ti­ker­ge­setzes. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dabei sollen - so die Eigen­dar­stellung - während einer so genannten Innenweltreise durch eine Veränderung der neuronalen Infor­ma­ti­o­nss­truktur des Gehirns Selbst­hei­lungs­kräfte mobilisiert werden. Anwendbar sei die Methode bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren Erkrankungen wie Krebs. Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger im Jahr 2004 in Goslar ein Infor­ma­ti­o­nscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Gericht sieht Gefahr, dass Patienten von notwendigem Arztbesuch abgehalten werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei Ausübung der Heilkunde. Die Kläger erweckten in ihren Eigen­dar­stel­lungen den Eindruck, Krankheiten mit wissen­schaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefen­ent­spannung versetzten und sie auf der „Innenweltreise“ begleiteten. Anders als so genannte Geist- oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung; denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den „Krank­heits­hin­tergrund“ auflösen könne. Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden.

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der Bevölkerung'> Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz, zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen Vorgaben dienten dem Gesund­heits­schutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 des Grundgesetzes werde dadurch nicht unver­hält­nismäßig beeinträchtigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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