21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil23.11.2006

"Synergetik-Therapie" nur mit Heilprak­ti­ker­er­laubnis zulässigBundesweit erstes Urteil zur so genannten Synergetik-Therapie

Die so genannte Synergetik-Therapie und das "Synergetik-Profiling" dürfen nur mit einer Heilprak­ti­ker­er­laubnis ausgeübt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig in zwei Klageverfahren entschieden.

Einer der beiden Kläger versteht sich als Begründer der inzwischen bundesweit verbreiteten "Synergetik-Therapie". Er eröffnete - ebenso wie die andere Klägerin - Anfang 2004 neben seinem Zentrum in Hessen im Landkreis Goslar ein "Infor­ma­ti­o­nscenter", in dem die "Synergetik-Therapie" bzw. das "Synergetik-Profiling" angeboten wird. Über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut oder eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis verfügen die Kläger nicht. Sie halten sie auch nicht für erforderlich, da sie ihrer Ansicht nach weder Heilkunde im Sinne des Heilprak­ti­ker­ge­setzes ausüben noch von ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen ausgehe.

Die Kläger verstehen die "Synergetik-Therapie" als Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befind­lich­keits­s­tö­rungen. Krankheit sei kein Schicksal; jeder könne in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch in Eigenleistung Selbstheilung erzeugen. Heilung geschehe nicht durch Symptom­bekämpfung, sondern durch aktive Bewäl­ti­gungs­arbeit im Inneren des Klienten. Eine solche Selbstheilung sei auch bei schweren Krankheiten wie Brustkrebs möglich, den man - so die Kläger - selbst auflösen könne. Zu Beginn einer so genannten Therapiesitzung spiele der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Medita­ti­o­nsmusik ein und lese einen Tiefen­ent­span­nungstext vor. Danach begleite der Therapeut den Klienten auf einer sog. Innenweltreise und bei der Nachbearbeitung falsch oder nicht verarbeiteter Konflikte und Erlebnisse. Nach Auffassung der Kläger ist ihre Methode nicht mit anderen bekannten z. B. psycho­the­ra­peu­tischen Methoden zu vergleichen. Es handele sich um eine völlig neue technische Methode, von der die typischen Gefahren der bekannten Heilmethoden nicht ausgingen. Deshalb gebe es auch keine Kontra­in­di­ka­tionen, zumal der freie Willen­s­ent­schluss der Klienten nicht beeinflusst werde. Die Klienten würden deswegen auch nicht dahingehend beeinflusst, auf schul­me­di­zi­nische Hilfe zu verzichten.

Der Landkreis untersagte dem Kläger und der Klägerin die Ausübung der "Synergetik-Therapie" ohne Heilprak­ti­ker­er­laubnis. Er vertritt die Ansicht, die Tätigkeit der Kläger führe zu Gesund­heits­ge­fähr­dungen: Das rechtzeitige Erkennen ernstlicher Leiden bzw. die rechtzeitige Einholung medizinischer Hilfe werde verzögert. Außerdem erfordere die von den Klägern angewandte Technik, die psycho­the­ra­peu­tischen Methoden wie der Hypnose nahestehe, wegen der damit verbundenen Gesund­heits­ge­fahren und Kontra­in­di­ka­tionen zumindest eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis.

Die 5. Kammer hat die gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung des Landkreises gerichteten Klagen abgewiesen. Nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung haben die Richter auf der Grundlage der vorliegenden Protokolle über Thera­pie­sit­zungen, der Veröf­fent­li­chungen über die "Synergetik-Therapie" sowie der von beiden Seiten vorgelegten Gutachten die Auffassung des Landkreises weitgehend bestätigt.

Es handelt sich um das bundesweit erste Urteil eines Verwal­tungs­ge­richts zur "Synergetik-Therapie".

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 24.11.2006

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