23.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil18.06.2009

"Synergetik-Therapie" ohne Approbation als Arzt oder Heilprak­ti­ker­er­laubnis weiterhin verbotenHeilbehandlung kann zu ernstlichen Gesund­heits­ge­fahren führen

Die Therapieform der Synergetik stellt eine Heilbehandlung darstellt, die der Therapeut ohne eine Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz nicht ausüben darf. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Einer der beiden Kläger des Verfahrens (AZ 8 LC 6/07) versteht sich als Begründer der "Synergetik-Therapie". Er eröffnete in Goslar gemeinsam mit der Klägerin im Paral­lel­ver­fahren (AZ 8 LC 9/07) zur Klärung der Zulässigkeit seiner synergetischen Tätigkeit ein "Infor­ma­ti­o­nscenter", in dem die Synergetik-Therapie angeboten wurde. Beide Kläger verfügen weder über eine Approbation als Arzt bzw. Psychotherapeut noch über eine Heilpraktikererlaubnis und halten medizinische Kenntnisse für ihre Tätigkeit auch nicht für erforderlich. Die Synergetik-Therapie stellt aus Sicht der Kläger eine ungefährliche Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befind­lich­keits­s­tö­rungen dar. Heilung geschehe nicht durch die von der Schulmedizin durchgeführte Symptom­bekämpfung, sondern durch aktive Bewäl­ti­gungs­arbeit im Inneren des Klienten, durch sog. Hinter­grund­auf­lösung - wie sie von den synergetisch geschulten Klägern angeboten werde. Dazu spiele der jeweilige Synergetik-Therapeut sanfte Medita­ti­o­nsmusik ein, lese einen Tiefen­ent­span­nungstext vor und begleite den Klienten auf einer sog. Innenweltreise.

Möglichkeit der Gesund­heits­ge­fährdung vor allem bei psychisch erkrankten Personen

Der Landkreis untersagte im Jahr 2004 die Ausübung der Synergetik-Therapie, wie sie sich ihm damals darstellte. Er vertritt die Ansicht, die Tätigkeit der Kläger stelle eine Heilbehandlung dar, führe zu Gesund­heits­ge­fahren und sei deshalb nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz verboten. Die von den Klägern angewandte Technik könne vor allem bei psychisch erkrankten Personen Schäden verursachen. Außerdem könnten diejenigen, die der synergetischen Heilmethode vertrauten, davon abgehalten werden, rechtzeitig schul­me­di­zi­nische Hilfe durch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, was etwa bei Krebs­er­kran­kungen dringend erforderlich sei.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist der Ansicht des Landkreises weitgehend gefolgt und hat deshalb die von den Klägern eingelegten Berufungen gegen die klage­ab­wei­senden Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig vom 23. November 2006 zurückgewiesen. Es handelt sich um die bundesweit ersten Urteile eines Oberver­wal­tungs­ge­richts zur Synergetik-Therapie.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 18.06.2009

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