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Verwaltungsgericht Trier Urteil18.08.2010

Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin nur mit Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz zulässigTätigkeiten können nicht von Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation ausgeübt werden

Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungen­dia­gnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet hat, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeit mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungs­ge­bundene Tätigkeiten ausübe. Die Anord­nungs­ver­ant­wortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.

Nicht hinreichend sachkundige Personen stellen Gesund­heits­ge­fährdung dar

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier stimmten dem zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilprak­ti­ker­gesetz zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamt­be­trachtung gesund­heit­licher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwen­dungs­bereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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