18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss09.04.2014

EuGH soll Auslegung tierschutz­recht­licher Bestimmungen des Unionsrechts klärenRevisi­ons­ver­fahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt

In einem Verfahren, in dem es um die Geltung tierschutz­recht­licher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geht, musste das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung unions­recht­licher Bestimmungen anrufen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger des Ausgangs­ver­fahrens ein Tierschutzverein, der im Rahmen seiner Aktivitäten herrenlose Hunde aus Ungarn gegen eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 270 € an Dritte vermittelt und in diesem Zuge die Tiere von Mitgliedern mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt.

Beachtung von unions­recht­lichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport zwischen Verein und Landwirt­schafts­mi­nis­terium streitig

Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landwirt­schafts­mi­nis­terium des Landes Schleswig-Holstein ist unter anderem streitig, ob der Verein die unions­recht­lichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten hat. Des Weiteren ist streitig, ob die Verbringung der Hunde nach Deutschland der Anzeige- und Regis­trie­rungs­pflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseu­chen­schutz­­ver­ordnung unterliegt, die insbesondere der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie (RL) 90/425/EWG dient, die unter anderem Regelungen zu veteri­när­recht­lichen Kontrollen im inner­ge­mein­schaft­lichen Handel zum Gegenstand hat.

OVG lässt Gewin­ner­er­zie­lungs­absicht offen

Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dabei (letztlich) offen gelassen, ob der Kläger mit seiner Vermitt­lung­s­tä­tigkeit eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht verfolge und - zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte - einen Gewinn erziele.

Ab wann eine Vermittlung eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt, muss u.a. geklärt werden

In dem Revisi­ons­ver­fahren kommt es insbesondere darauf an, wann eine solche Vermittlung von Hunden eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt und unter welchen Voraussetzungen ein inner­ge­mein­schaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vorliegt. Da diese Fragen bislang nicht geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat der 3. Revisionssenat beschlossen, den EuGH um Vorab­ent­scheidung zu ersuchen. Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Revisi­ons­ver­fahren ausgesetzt.

Erläuterungen
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl Nr. L 3 S. 1)

und

der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veteri­när­recht­lichen und tierzüch­te­rischen Kontrollen im inner­ge­mein­schaft­lichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl Nr. L 224 S. 29)

zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaft­lichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutz­verein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutz­projekte zu finanzieren?

2. Liegt ein inner­ge­mein­schaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutz­verein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutz­projekte zu finanzieren?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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