21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil17.08.2011

VG Schleswig fällt Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige VereineTiervermittlung ist als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutz­ge­setzes einzustufen

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Tierschutz­be­hörden mit der Vermittlung von Tieren aus dem europäischen Ausland durch gemeinnützige Vereine umzugehen ist und entschieden, dass die Aktivitäten der Vereine als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts und auch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutz­ge­setzes einzustufen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitglieds­beiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutz­vereinen, Tierschut­z­or­ga­ni­sa­tionen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland. Von den neuen Hundebesitzern wird eine Schutzgebühr in Höhe von 270 Euro erhoben. Die Hunde werden den neuen Haltern im Rahmen von Sammel­trans­porten je nach Wohnsitz an unter­schied­lichen Orten übergeben.

Tätigkeit des Vereins anzeige- und erlaub­nis­pflichtig?

Gegenstand des Gerichts­ver­fahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaub­nis­pflichtig ist. Der klagende Verein hatte darauf abgestellt, dass seine Aktivitäten weder als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts noch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutz­ge­setzes einzustufen seien, da er weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig sei.

Für Annahme einer wirtschaft­lichen Tätigkeit ist Gewinn­er­zie­lungs­absicht nicht zwingende Voraussetzung

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig folgte diesen Argumenten nicht. Das betreffende EU-Recht setze für die Annahme einer wirtschaft­lichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht voraus. Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete. Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschut­z­or­ga­ni­sa­tionen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.

Tätigkeit ist als gewerbsmäßiger Handel einzustufen

Hinsichtlich des deutschen Tierschutz­rechts sei auch von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Dabei könne der tierschutz­rechtliche Gewerbebegriff nicht mit dem allgemeinen Gewerberecht, das eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht voraussetzt, gleichgesetzt werden, sondern müsse der Erreichung der Ziele des Tierschutz­ge­setzes dienen. Für die Gewer­bs­mä­ßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, das eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutz­rechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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