21.11.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil06.12.2012

Kontroll­vor­schriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutz­vereinIdeeller Vereinszweck lässt mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden

Die Vorschriften der EU über die veteri­när­recht­lichen und tierseu­chen­recht­lichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten gelten auch für einen Tierschutz­verein, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort gegen eine Schutzgebühr an neue Besitzer abgibt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein.

Der klagende Verein des zugrunde liegenden Streitfalls wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europa­recht­lichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutz­gesetz benötige.

Klage des Tierschutz­vereins vor dem OVG ohne Erfolg

Die Klage hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen Kontroll­vor­schriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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