15.11.2024
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Dokument-Nr. 6064

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil08.05.2008

EU-Staaten haben bei Richtlinien zu Tiertransporten Wertungs­spielräumeDänische Regelungen zu Schwei­ne­trans­porten fallen in diesen Spielraum

Bei der Umsetzung dieser Vorschriften verfügen die Mitgliedstaaten über einen Wertungs­spielraum, sofern die nationale Regelung nicht den Handel mit Tieren behindert. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport soll hinsichtlich bestimmter Tierarten die Fahrtzeiten, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten sowie die zulässige Ladedichte harmonisieren und gleichzeitig zum Abbau technischer Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren und zum reibungslosen Funktionieren der Markt­or­ga­ni­sa­tionen beitragen.

Richtlinie bestimmt u.a. die Größe des Platzes für Schweine beim Transport

Die Richtlinie enthält u. a. allgemeine Bestimmungen über den Platz, der für Schweine vorzusehen ist. In der nationalen Regelung, mit der die Richtlinie in Dänemark umgesetzt wurde, finden sich bezifferte Angaben, die sich an mehreren Kriterien orientieren: dem Gewicht der Tiere, der im Verschlag verwendeten Belüftung und der Dauer des Transports. Ziel der nationalen Regelung ist es u. a., den Trans­port­un­ter­nehmern genauere Vorgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen zur Verfügung zu stellen.

Danske Svine­pro­du­center, eine Berufs­or­ga­ni­sation, die die Interessen der dänischen Schweinezüchter vertritt, erhob Klage gegen das dänische Justiz­mi­nis­terium mit der Begründung, dass einige Bestimmungen der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie rechtswidrig seien.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist ersucht worden, über die Auslegung der Richtlinie zu entscheiden, um dem mit dem Rechtsstreit befassten Vestre Landret (Regio­nal­o­ber­gericht West) die Prüfung der Vereinbarkeit der dänischen Regelung über den Raum, der den Tieren beim Transport zur Verfügung stehen muss, mit dem Gemeinschaftsrecht zu ermöglichen.

EuGH: Richtlinie enthält keine genauen Bestimmungen über die Höhe der Verschläge

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie keine genauen Bestimmungen über die Höhe der Verschläge enthält. Sie sieht lediglich vor, dass die Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können müssen.

EuGH: Mitglieds­s­taaten haben Wertungs­spielraum bei Umsetzung der Richtlinie

Da der Gemein­schafts­ge­setzgeber nicht selbst die genaue Höhe der Verschläge festgelegt hat, ist den Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Vorschriften, die geeignet sind, die volle Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit ihren Zielen und unter Beachtung des Gemein­schafts­rechts zu gewährleisten, ein Wertungs­spielraum zuzuerkennen. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die dänische Regelung grundsätzlich in diesen Wertungs­spielraum fällt.

Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die nationale Regelung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemein­schafts­rechtsakts den Schutz von Tieren beim Transport zum Ziel hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs darf diese Regelung jedoch nicht die Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Markt­or­ga­ni­sa­tionen beeinträchtigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser verschiedenen Gesichtspunkte zu beurteilen, ob Dänemark den ihm durch die Richtlinie eingeräumten Wertungs­spielraum nicht überschritten hat.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die nationale Regelung objektiv erforderlich und angemessen sein muss, um die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie, Tiere beim Transport zu schützen, zu gewährleisten. Zum einen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die fraglichen Vorschriften nicht geeignet sind, die Schwei­ne­pro­du­zenten des Mitgliedstaats zu benachteiligen, der sie erlassen hat. Zum anderen muss es sich vergewissern, ob die Vorschriften nicht den Tierimport und -export sowohl für dänische Produzenten als auch für Produzenten anderer Mitgliedstaaten behindern können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des EuGH vom 08.05.2008

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