18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil07.07.2016

Bei gewerbsmäßigen Tiertransporten müssen geltende Vorschriften beachtet werdenVermittlungen herrenloser Hunde aus dem Ausland unterliegen den Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte

Tierschutz­vereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Der Tierschutzverein hat sich meiner seiner Klage dagegen gewehrt, dass die europa­recht­lichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseu­chen­rechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseu­chen­schutz­ver­ordnung (BmTierSSchV) auf die von ihm organisierte Vermittlung von herrenlosen Hunden aus dem europäischen Ausland angewandt werden. Der Verein transportiert die Hunde nach Deutschland und gibt sie gegen eine sogenannte Schutzgebühr i.H.v. 270 € an private Halter ab. Er hat bereits über 2 000 Hunde vermittelt.

Hundetransporte stellen wirtschaftliche Tätigkeit dar

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; sie ist auch im Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Durch das auf Vorlage des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 - C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn, ist geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellen; hierfür genügt es, dass die Tiere gegen ein grundsätzlich kostendeckendes Entgelt abgegeben werden. Damit hat der Kläger die Bestimmungen der Verordnung zu beachten, die vor allem bei lange dauernden Transporten das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen.

Anzeigenpflicht gem. § 4 BmTierSSchV zum Tierseu­chen­schutz

Der Kläger unterliegt auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseu­chen­schutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenz­über­schreitend mit sich zu führen, gelten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringt die Hunde „gewerbsmäßig“ i.S.v. § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Begriff richt­li­ni­en­konform auszulegen. Es genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt; eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht ist nicht erforderlich.

Erlaub­nis­pflicht nach nationalem Tierschutzrecht setzt Gewinn­er­zie­lungs­absicht voraus

Die Erlaub­nis­pflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewer­bs­mä­ßigkeit eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht voraus. Soweit die Erfor­der­lichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, hat sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischen­zeitlich eine spezielle Erlaub­nis­pflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22870

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI