21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.06.2014

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungs­managements ist keine Recht­mäßig­keits­voraus­setzung für eine Zur­ruhe­setzungs­verfügungBetriebliches Eingliederungs­management und Dienst­unfähigkeits­verfahren gesetzlich nicht verbunden

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krank­heits­be­dingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungs­managements anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten. Das betriebliche Eingliederungs­management ist aber keine Recht­mäßig­keits­voraus­setzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der beamtete Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war durch gesetzliche Überleitung bei einem Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen beschäftigt und seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Da der Kläger nach ärztlicher Begutachtung dauerhaft nicht mehr in der Lage war, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben, versetzte ihn die Beklagte in den vorzeitigen Ruhestand. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

OVG: Unterlassen eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements führt nicht zur Rechts­wid­rigkeit einer Zurru­he­set­zungs­ver­fügung

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements auch für Beamte gelte; jedenfalls führe das Unterlassen eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements nicht zur Rechts­wid­rigkeit einer Zurru­he­set­zungs­ver­fügung. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleis­tungs­fä­higkeit des Klägers auch keine weitergehenden Prüfungen anstellen müssen, ob dieser anderweitig hätte verwendet werden können. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

BVerwG: Urteil des OVG im Ergebnis richtig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts verstößt zwar gegen Bundesrecht, weil das Gericht nicht ermittelt hat, ob und welche amtsan­ge­messenen Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten es bei der Perso­nal­ser­vice­agentur Vivento, zu der der Kläger versetzt war, gab und welche körperlichen Anforderungen hierfür erforderlich gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger aber generell arbeitsunfähig und damit unabhängig von der Bestimmung des maßgeblichen Tätig­keits­feldes nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage war, erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig.

Unterlassen eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Rechtmäßigkeit der Zurru­he­set­zungs­ver­fügung

Aus dem Umstand, dass der Dienstherr es unterlassen hatte, dem Kläger die Durchführung eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements anzubieten, folgt nichts anderes. Die Verpflichtung gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das betriebliche Einglie­de­rungs­ma­na­gement und das Dienst­un­fä­hig­keits­ver­fahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurru­he­set­zungs­ver­fügung ergeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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