15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 28650

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.02.2020

Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienst­un­fä­higkeit aufgrund Weigerung der amtsärztlichen UntersuchungKeine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der Dienst­un­fä­higkeit als mittels amtsärztlicher Untersuchung

Weigert sich ein Beamter einer rechtmäßigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nachzukommen, kann der Dienstherr ihn allein deswegen zur Ruhe setzen. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit als Mittels einer amtsärztlichen Untersuchung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des auffälligen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­haltens eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Steue­r­in­spektors bestanden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. Aus diesem Grund ordnete das Land im November 2014 eine amtsärztliche Untersuchung an. Da sich der Steuerinspektor hartnäckig weigerte, sich untersuchen zu lassen, ging das Land von seiner Dienstunfähigkeit aus und setzte ihn zur Ruhe. Dagegen erhob der Steuerinspektor Klage. Seiner Meinung nach sei die amtsärztliche Untersuchung nicht das einzige und allein ausschlag­gebende Mittel zur Feststellung der Dienstfähigkeit. Das Verwal­tungs­gericht Minden wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Steuerinspektor die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wegen Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es führte zum Fall aus, dass das beklagte Land von der Dienst­un­fä­higkeit des Klägers im Sinne von § 34 Abs. 1 des Landes­be­am­ten­ge­setzes NRW habe ausgehen dürfen. Zwar habe kein grundsätzlich erforderliches amtsärztliches Gutachten über den Gesund­heits­zustand des Klägers vorgelegen. Jedoch habe der Beklagte aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen dürfen, dass er dienstunfähig sei. Die Weigerung des Klägers dürfe zu seinem Nachteil gewertet werden.

Keine anderweitige Möglichkeit zur Feststellung der Dienst­un­fä­higkeit als mittels amtsärztlicher Untersuchung

Für das Oberver­wal­tungs­gericht war es zudem nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen als mittels amtsärztlicher Untersuchung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28650

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI