18.10.2024
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Dokument-Nr. 10485

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Urteil28.10.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 10.09 und BVerwG 2 C 21.09
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 10.09:
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil22.07.2008, 3 LB 13/06
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil27.08.2004, 11 A 103/04
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 21.09:
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss10.09.2005, 4 S 1533/05
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil16.06.2005, 3 K 2512/04
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.10.2010

Beamte in eingetragener Lebens­partnerschaft haben Anspruch auf den so genannten Ehegatten­zuschlagDiskriminierung liegt vor, wenn Personen oder Gruppen in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandelt werden

Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, haben seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung des Famili­en­zu­schlags der Stufe 1 - den so genannten Ehegat­ten­zu­schlag. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden

Die Kläger, ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter, hatten geltend gemacht, ihnen stehe dieser Zuschlag seit dem 2. Dezember 2003 zu. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit seit Juli 2009 für gegeben erachtet und die Entscheidung der Vorinstanzen abgeändert, soweit sie dem entgegenstehen.

Famili­en­zu­schlag nach Bundes­be­sol­dungs­gesetz nur für Eheleute

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nur Eheleuten gewährt. Zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 den Familienstand der gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaft geschaffen und später fortentwickelt. Zudem müssen Behörden und Gerichte in Deutschland seit dem 2. Dezember 2003 die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift ungeachtet dessen unmittelbar anwenden, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie vollständig umgesetzt hat. Diese Richtlinie untersagt in ihrem Anwen­dungs­bereich jede unmittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person. Am 7. Juli 2009 schließlich hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) die Privilegierung der Ehe nicht rechtfertigt, wenn dies mit einer Benachteiligung der Leben­s­part­ner­schaft einhergeht.

Ehe und Leben­s­part­ner­schaft vergleichbar anzusehen

Nach Unionsrecht liegt eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung vor, wenn die Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage sind und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist, haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Nach deutschem Recht bestand die Vergleich­barkeit von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Hinblick auf den Famili­en­zu­schlag der Stufe 1 nicht, solange der Gesetzgeber befugt war, diesen Zuschlag auch im Blick darauf zu gewähren, dass Eheleute in ihrer Erwer­bs­bio­grafie typischerweise Nachteile erleiden, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind. Art. 6 Abs. 1 GG erlaubte eine derartige Differenzierung im Sinne des Gleich­heits­satzes jedoch nur bis zum Juni 2009. Seit Juli 2009 steht auf Grund der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts fest, dass Ehe und Leben­s­part­ner­schaft im Hinblick auf den Famili­en­zu­schlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen sind. Seitdem gebietet Europäisches Gemein­schaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Leben­s­part­ner­schaft zu gewähren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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