21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil10.02.2009

VG Karlsruhe: Kein Ehegat­ten­zu­schlag für Beamte, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebenBaden-Württem­ber­gische Verwal­tungs­ge­richte sind uneins über Famili­en­zu­schlag für verpartnerte Beamte

Beamte, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, haben derzeit in Baden-Württemberg keinen Anspruch auf den sogenannten Ehegat­ten­zu­schlag. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und die entsprechende Klage eines Beamten des gehobenen Dienstes gegen die Stadt Heidelberg abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe haben Beamte, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, keinen Anspruch auf den Familienzuschlag (Ehegat­ten­zu­schlag). Das Gericht steht damit im Widerspruch zu einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart, das wenige Tage zuvor, einem Beamten diesen Anspruch zugesprochen hatte. Beide Gerichte liegen in Baden-Württemberg.

Sachverhalt

Der Beamte, der seit 2001 in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebt, hatte schon im Jahr 2002 bei der Stadt Heidelberg beantragt, ihm - wie einem verheirateten Beamten ohne Kinder - einen Ehegattenzuschlag zu zahlen; dieser beträgt für verheiratete Beamte ab Besoldungsstufe A 9 (z.B. Inspektor) zur Zeit 111,58 EUR monatlich. Der Beamte hatte sich dabei insbesondere auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2000 berufen, die der Europäische Rat zur Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf erlassen hatte. Diese Richtlinie verbietet es u.a., Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt zu benachteiligen.

Stadt Heidelberg wies den Antrag auf Ehegat­ten­zu­schlag zurück

Die Stadt Heidelberg hatte den Anspruch des Klägers unter Berufung auf eine Auskunft des Bundes­mi­nis­terium des Innern zurückgewiesen. Nachdem der Beamte im Jahr 2004 Klage erhoben hatte, ließen die Beteiligten das Verfahren in Erwartung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (siehe: EuGH, Urteil v. 01.04.2008 - C-267/06 -) ruhen. Im Jahr 2008 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen.

Richter: Richtlinie des Europäischen Rats erfordert keine Gleich­be­handlung von verheirateten und verpartnerten Paaren

Bei ihrem Urteil ist die Kammer nicht dem Argument des Klägers gefolgt, die erwähnte Richtlinie fordere deshalb eine Gleich­be­handlung von verheirateten und verpartnerten Beamten ohne Kinder, weil diese sich in Bezug auf den Ehegat­ten­zu­schlag in einer vergleichbaren Situation befänden (anders: VG Stuttgart, Urteil v. 05.02.2009 - 4 K 1604/08 -). Sie hat sich damit im Ergebnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts angeschlossen.

Ehe soll gefördert werden

Nach Auffassung der Kammer besteht eine Vergleich­barkeit der Situation zwar insoweit, als eingetragene Lebenspartner gegeneinander die gleichen Unter­halts­ansprüche wie Eheleute hätten. Der Gesetzgeber gewähre den Ehegat­ten­zu­schlag aber unterschiedslos verheirateten Beamten mit und ohne Kinder. Er brauche insoweit nicht zu differenzieren, weil er davon ausgehen dürfe, dass - bei aller Vielge­stal­tigkeit der Lebens­ver­hältnisse - in der überwiegenden Zahl der Ehen Kinder aufwachsen mit der typischen Folge, dass der die Erziehungslast überwiegend tragende Ehegatte Einkom­mens­verluste habe und deshalb unter­halts­be­dürftig werde. Umgekehrt dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gegenwärtig eine vergleichbare Situation bei Leben­s­part­ner­schaften nicht typisch sei. Ein rechtlich erheblicher Unterschied liege zudem darin, dass der im Grundgesetz bestimmte Auftrag, Ehen in besonderer Weise zu fördern, nicht auch für Leben­s­part­ner­schaften gelte.

Berufung

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Quelle: ra-online (pt)

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