Der Beamte, der seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hatte schon im Jahr 2002 bei der Stadt Heidelberg beantragt, ihm - wie einem verheirateten Beamten ohne Kinder - einen Ehegattenzuschlag zu zahlen; dieser beträgt für verheiratete Beamte ab Besoldungsstufe A 9 (z.B. Inspektor) zur Zeit 111,58 EUR monatlich. Der Beamte hatte sich dabei insbesondere auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2000 berufen, die der Europäische Rat zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlassen hatte. Diese Richtlinie verbietet es u.a., Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt zu benachteiligen.
Die Stadt Heidelberg hatte den Anspruch des Klägers unter Berufung auf eine Auskunft des Bundesministerium des Innern zurückgewiesen. Nachdem der Beamte im Jahr 2004 Klage erhoben hatte, ließen die Beteiligten das Verfahren in Erwartung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (siehe: EuGH, Urteil v. 01.04.2008 - C-267/06 -) ruhen. Im Jahr 2008 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen.
Bei ihrem Urteil ist die Kammer nicht dem Argument des Klägers gefolgt, die erwähnte Richtlinie fordere deshalb eine Gleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Beamten ohne Kinder, weil diese sich in Bezug auf den Ehegattenzuschlag in einer vergleichbaren Situation befänden (anders: VG Stuttgart, Urteil v. 05.02.2009 - 4 K 1604/08 -). Sie hat sich damit im Ergebnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen.
Nach Auffassung der Kammer besteht eine Vergleichbarkeit der Situation zwar insoweit, als eingetragene Lebenspartner gegeneinander die gleichen Unterhaltsansprüche wie Eheleute hätten. Der Gesetzgeber gewähre den Ehegattenzuschlag aber unterschiedslos verheirateten Beamten mit und ohne Kinder. Er brauche insoweit nicht zu differenzieren, weil er davon ausgehen dürfe, dass - bei aller Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse - in der überwiegenden Zahl der Ehen Kinder aufwachsen mit der typischen Folge, dass der die Erziehungslast überwiegend tragende Ehegatte Einkommensverluste habe und deshalb unterhaltsbedürftig werde. Umgekehrt dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gegenwärtig eine vergleichbare Situation bei Lebenspartnerschaften nicht typisch sei. Ein rechtlich erheblicher Unterschied liege zudem darin, dass der im Grundgesetz bestimmte Auftrag, Ehen in besonderer Weise zu fördern, nicht auch für Lebenspartnerschaften gelte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2009
Quelle: ra-online (pt)