21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss26.03.2018

Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien zulässigEilantrag zur Verhinderung der Abschiebung erfolglos

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat den Eilantrag eines islamistischen Gefährders zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Tunesien abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein tunesischer Staats­an­ge­höriger, reiste erstmals 2003 und dann erneut 2015 nach Deutschland ein. Aufgrund eines Auslie­fe­rungs­er­suchens der tunesischen Behörden, in dem ihm unter anderem die Beteiligung an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten im März 2015 zur Last gelegt wurde, wurde er festgenommen.

Behörde ordnet Abschiebung an

Am 1. August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - gestützt auf § 58 a AufenthG - die Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien wegen (drohender) terroristischer Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" (IS) an. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der erkennende Senat einen hiergegen gerichteten Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein beachtliches Risiko bestehe, dass der Antragsteller einen Terroranschlag in Deutschland begehe. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte mit der Maßgabe, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer tunesischen Regie­rungs­stelle abgeschoben werden dürfe, wonach im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Herabsetzung der Strafdauer gewährt werde.

Tunesischer General­staats­anwalt gibt Erklärung zum straf­recht­lichen Sankti­o­nen­system ab

Am 21. Dezember 2017 gab der General­staats­anwalt von Tunesien eine Erklärung zum straf­recht­lichen Sankti­o­nen­system in Tunesien, zur Umwandlung von Todesstrafen in lebenslange Freiheits­s­trafen und zur Möglichkeit der Verkürzung von Freiheits­s­trafen durch Begnadigung ab. Der Antragsteller soll nunmehr nach Tunesien abgeschoben werden. Hiergegen wandte er sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Vollzug der Abschie­bungs­a­n­ordnung stehen keine zielstaats­be­zogenen Abschie­bungs­verbote entgegen

Nach Einholung mehrerer Auskünfte des Auswärtigen Amtes hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Gefährdungslage nunmehr dahin bewertet, dass dem Vollzug der Abschie­bungs­a­n­ordnung keine zielstaats­be­zogenen Abschie­bungs­verbote entgegenstehen und es daher keiner förmlichen Zusicherung bedarf. Zwar könne nach den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller in Tunesien die Verhängung der Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Dem Antragsteller drohe indes aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums, dessen Einhaltung die tunesischen Behörden betont haben, nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Weiter ergebe sich aus einer der Auskünfte des Auswärtigen Amtes, dass jede Todesstrafe durch Ausübung des Gnadenrechts des Staats­prä­si­denten in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Für eine lebenslange Freiheitsstrafe bestünden laut Gericht gesetzliche Regeln, wonach der Verurteilte zu gegebener Zeit eine Überprüfung seiner Strafe mit der Aussicht auf Entlassung bewirken könne (Art. 353, 354 der tunesischen Straf­pro­zess­ordnung).

BVerwG verneint drohende menschen­rechts­widrige Behandlung

Damit drohe dem Antragsteller keine Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschen­rechts­widrigen Behandlung durch lebenslange Inhaftierung ohne gesetzlich normierte Regeln über eine vorzeitige Wiedererlangung der Freiheit.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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