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- Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen GefährdernBundesverwaltungsgericht, Beschluss19.09.2017, BVerwG 1 VR 7.17 und BVerwG 1 VR 8.17
- BVerwG: Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder nicht zu beanstandenBundesverwaltungsgericht, Urteil22.08.2017, BVerwG 1 A 2.17 und BVerwG 1 A 3.17
Bundesverwaltungsgericht Beschluss26.03.2018
Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach Tunesien zulässigEilantrag zur Verhinderung der Abschiebung erfolglos
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines islamistischen Gefährders zur Verhinderung seiner Abschiebung nach Tunesien abgelehnt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2003 und dann erneut 2015 nach Deutschland ein. Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der tunesischen Behörden, in dem ihm unter anderem die Beteiligung an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten im März 2015 zur Last gelegt wurde, wurde er festgenommen.
Behörde ordnet Abschiebung an
Am 1. August 2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - gestützt auf § 58 a AufenthG - die Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien wegen (drohender) terroristischer Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" (IS) an. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der erkennende Senat einen hiergegen gerichteten Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein beachtliches Risiko bestehe, dass der Antragsteller einen Terroranschlag in Deutschland begehe. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte mit der Maßgabe, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer tunesischen Regierungsstelle abgeschoben werden dürfe, wonach im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Herabsetzung der Strafdauer gewährt werde.
Tunesischer Generalstaatsanwalt gibt Erklärung zum strafrechtlichen Sanktionensystem ab
Am 21. Dezember 2017 gab der Generalstaatsanwalt von Tunesien eine Erklärung zum strafrechtlichen Sanktionensystem in Tunesien, zur Umwandlung von Todesstrafen in lebenslange Freiheitsstrafen und zur Möglichkeit der Verkürzung von Freiheitsstrafen durch Begnadigung ab. Der Antragsteller soll nunmehr nach Tunesien abgeschoben werden. Hiergegen wandte er sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Vollzug der Abschiebungsanordnung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen
Nach Einholung mehrerer Auskünfte des Auswärtigen Amtes hat das Bundesverwaltungsgericht die Gefährdungslage nunmehr dahin bewertet, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen und es daher keiner förmlichen Zusicherung bedarf. Zwar könne nach den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller in Tunesien die Verhängung der Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Dem Antragsteller drohe indes aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums, dessen Einhaltung die tunesischen Behörden betont haben, nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Weiter ergebe sich aus einer der Auskünfte des Auswärtigen Amtes, dass jede Todesstrafe durch Ausübung des Gnadenrechts des Staatspräsidenten in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Für eine lebenslange Freiheitsstrafe bestünden laut Gericht gesetzliche Regeln, wonach der Verurteilte zu gegebener Zeit eine Überprüfung seiner Strafe mit der Aussicht auf Entlassung bewirken könne (Art. 353, 354 der tunesischen Strafprozessordnung).
BVerwG verneint drohende menschenrechtswidrige Behandlung
Damit drohe dem Antragsteller keine Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch lebenslange Inhaftierung ohne gesetzlich normierte Regeln über eine vorzeitige Wiedererlangung der Freiheit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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